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Gerüst an einer Hausfassade in Hannover als Sinnbild für die rechtlichen Voraussetzungen einer Fassadenreinigung
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Ratgeber

Fassadenreinigung: Recht, Pflichten & Umlage

Welche Vorschriften bei einer Fassadenreinigung greifen: Entsorgung des Reinigungswassers, Zulassung von Bioziden, Sondernutzung öffentlicher Flächen, Denkmalschutz sowie die Voraussetzungen für eine Umlage auf Mieter oder Wohnungseigentümer.

Ratgeber

Welche Vorschriften bei einer Fassadenreinigung greifen: Entsorgung des Reinigungswassers, Zulassung von Bioziden, Sondernutzung öffentlicher Flächen, Denkmalschutz sowie die Voraussetzungen für eine Umlage auf Mieter oder Wohnungseigentümer.

Bei einer Fassadenreinigung sind vor allem Abwasser, Reinigungsmittel, öffentliche Flächen und Denkmalschutz zu prüfen. Auf Mieter lassen sich die Kosten nur unter engen Voraussetzungen umlegen.

Im Überblick

Darum geht es hier

  • check_circle Reinigungswasser & Entsorgung
  • check_circle Biozide & Reinigungsmittel
  • check_circle Gerüst & Sondernutzung
  • check_circle Denkmalschutz
  • check_circle Umlagefähigkeit
  • check_circle WEG-Kostenverteilung
Vorschriften im Überblick

Welche Vorschriften wo greifen

Es gibt kein einzelnes „Fassadenreinigungsgesetz“. Die Anforderungen ergeben sich vielmehr aus mehreren Rechtsbereichen und örtlichen Satzungen. Die folgende Übersicht fasst zusammen, was vor Beginn zu klären ist und wer typischer Ansprechpartner ist. Nicht jede Reinigung berührt alle Bereiche.

ThemaVor Beginn zu klärenTypischer Ansprechpartner
ReinigungswasserAuffangen, Vorbehandlung und zulässiger EntsorgungswegStadtentwässerung Hannover
Chemische MittelZulassung, Verwendungszweck und HerstellerangabenAnbieter, BAuA, gegebenenfalls Fachbetrieb
Gehweg oder StraßeNutzung durch Gerüst, Hubsteiger oder AbsperrungLandeshauptstadt Hannover
DenkmalschutzVeränderung von Material oder ErscheinungsbildUntere Denkmalschutzbehörde
MietkostenLaufende Betriebskosten oder InstandhaltungMietvertrag, Verwaltung, Rechtsberatung
WohnungseigentumBeschluss und Verteilung innerhalb der GemeinschaftWEG-Verwaltung
ArbeitshöheGeeigneter Zugang, Absturzsicherung und AbsperrungAusführender Betrieb
Sieben Themenfelder, sieben Ansprechpartner – von der Stadtentwässerung über die Denkmalschutzbehörde bis zur WEG-Verwaltung.
Aktenordner mit Genehmigungen und Satzungen als Sinnbild für die verschiedenen Rechtsbereiche einer Fassadenreinigung
Rechtsrahmen

Welche Vorschriften gelten für eine Fassadenreinigung?

Eine Fassadenreinigung ist nicht grundsätzlich genehmigungspflichtig. Trotzdem dürfen Eigentümer und Dienstleister nicht einfach mit der Arbeit beginnen. Entscheidend sind das eingesetzte Verfahren, die Zusammensetzung des Schmutzwassers, der Standort des Gebäudes und die benötigte Arbeitstechnik.

Besonders wichtig ist die Entsorgung des Reinigungswassers. Wasser mit gelöstem Schmutz, Farbe, Fassadenmaterial oder Reinigungsmitteln ist kein gewöhnliches Regenwasser. Es darf weder unkontrolliert versickern noch ungeprüft in einen Straßenablauf gelangen. Auch die Frage, ob Reinigungskosten auf Mieter oder Wohnungseigentümer verteilt werden können, muss getrennt von der technischen Ausführung geprüft werden.

Es gibt kein einzelnes „Fassadenreinigungsgesetz“. Die Anforderungen ergeben sich vielmehr aus mehreren Rechtsbereichen und örtlichen Satzungen. Die folgende Tabelle im Kastenblock zeigt im Überblick, was vor Beginn zu klären ist und wer typischer Ansprechpartner ist.

Nicht jede Reinigung berührt alle Bereiche. Eine kleine, vom eigenen Grundstück erreichbare Fläche ist anders zu beurteilen als eine mehrgeschossige Straßenfassade mit Algenentferner, Hubsteiger und öffentlicher Gehwegsperrung.

Straßenzug in Hannover mit mehrgeschossigen Fassaden, deren Reinigung mehrere Rechtsbereiche berühren kann
Abwasser

Wohin darf das Reinigungswasser in Hannover?

Reinigungswasser muss kontrolliert aufgefangen und entsprechend seiner Belastung entsorgt werden. Die Einleitung in einen Straßenablauf ist in Hannover nicht automatisch erlaubt.

Nach § 54 Wasserhaushaltsgesetz gilt Wasser als Schmutzwasser, wenn es durch einen häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde. Dazu kann auch Wasser aus einer Fassadenreinigung gehören. Die Abwasserbeseitigung umfasst ausdrücklich das Sammeln, Behandeln, Einleiten und Versickern dieses Wassers. Die rechtliche Einordnung hängt daher nicht allein davon ab, ob ein Reinigungsmittel verwendet wurde. Auch abgelöster Schmutz, Farbreste, Putzpartikel oder Fassadenbeschichtungen können die Eigenschaften des Wassers verändern. Grundlage ist § 54 WHG.

Für Hannover enthält die kommunale Abwassersatzung konkretere Regeln:

  • Abwasser ist grundsätzlich über die Grundstücksentwässerungsanlage abzuleiten.
  • Eine vorübergehende Einleitung in einen Straßenablauf kann nur im Einzelfall und nach einem besonderen schriftlichen Antrag genehmigt werden.
  • In Gebieten mit Trennkanalisation gehört Schmutzwasser in den Schmutzwasserkanal und Niederschlagswasser in den Regenwasserkanal.
  • Bestimmte Stoffe dürfen nicht oder nur innerhalb festgelegter Grenzwerte eingeleitet werden.
  • Die Stadtentwässerung kann eine Vorbehandlung oder zeitweise Rückhaltung verlangen.

Diese Vorgaben stehen in der Abwassersatzung der Landeshauptstadt Hannover.

Ein Gully am Straßenrand ist deshalb kein allgemeiner Entsorgungsweg. Gerade bei einer Trennkanalisation kann der Regenwasserkanal direkt oder nur gering behandelt in ein Gewässer führen. Vor der Reinigung muss feststehen, an welchen Kanal ein Ablauf angeschlossen ist und ob die konkrete Einleitung zulässig ist.

Darf Reinigungswasser auf dem Grundstück versickern?

Belastetes Reinigungswasser sollte nicht auf Rasen, Beeten oder unbefestigten Flächen versickern. Nach § 48 Wasserhaushaltsgesetz darf eine Einleitung in das Grundwasser nur erlaubt werden, wenn keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu erwarten ist. Das gilt auch dann, wenn das Wasser auf den ersten Blick nur wenig verschmutzt erscheint. Maßgeblich ist § 48 WHG.

In der Praxis sollte das Wasser am Fuß der Fassade aufgefangen werden. Je nach Verfahren kommen Abdeckungen, Auffangwannen, Absaugtechnik und Filterstufen infrage. Feststoffe und Schlamm müssen getrennt gesammelt werden. Ob das gefilterte Wasser anschließend in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden darf, entscheidet sich anhand seiner Belastung und der örtlichen Vorgaben.

Straßenablauf in Hannover, in den Reinigungswasser nicht ohne Prüfung eingeleitet werden darf
Reinigungsmittel

Welche Regeln gelten für Algen- und Fassadenreiniger?

Ein Reinigungsmittel darf nur für den vorgesehenen Verwendungszweck und entsprechend den Produktangaben eingesetzt werden. Das gilt besonders für Mittel, die Algen, Pilze oder andere Organismen abtöten sollen.

Solche Produkte können rechtlich Biozidprodukte sein. Nach Angaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin dürfen Biozidprodukte grundsätzlich erst nach der vorgesehenen Zulassung oder im Rahmen einer anwendbaren Übergangsregelung bereitgestellt und verwendet werden. Algenbekämpfungsmittel für Flächen fallen typischerweise in die Produktart 2. Maßgeblich sind die Zulassung, die zugelassene Verwendergruppe und die konkreten Anwendungsbedingungen des Produkts. Eine Übersicht bietet die BAuA zur Biozid-Verordnung.

Vor dem Einsatz sind daher mindestens folgende Punkte zu prüfen:

  1. Ist das Produkt in Deutschland für den vorgesehenen Zweck verkehrsfähig?
  2. Darf es von privaten, berufsmäßigen oder nur besonders qualifizierten Personen verwendet werden?
  3. Welche Dosierung, Einwirkzeit und Schutzmaßnahmen schreibt der Hersteller vor?
  4. Darf die behandelte Fläche abgespült werden?
  5. Wie müssen Produktreste und Spülwasser entsorgt werden?
  6. Müssen Pflanzen, Boden, Fenster oder angrenzende Bauteile geschützt werden?

Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass Biozide aus Fassaden in Boden, Grundwasser und Oberflächengewässer gelangen können. Biozidhaltige Lösungen sollten deshalb nicht vorsorglich oder allein wegen einer leichten optischen Verfärbung eingesetzt werden. Mechanische oder konstruktive Lösungen können geeigneter sein. Weitere Hinweise enthält die Veröffentlichung „Strahlend saubere Hausfassaden ohne giftige Biozide“.

Kanister mit Reinigungsmittel vor einer Fassade, deren Zulassung als Biozidprodukt vor dem Einsatz zu prüfen ist
Öffentlicher Raum

Wann braucht man in Hannover eine Erlaubnis für Gerüst oder Hubsteiger?

Sobald Gerüste, Hubsteiger, Arbeitswagen oder Absperrungen öffentlichen Straßenraum beanspruchen, kann eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sein. Zum öffentlichen Straßenraum gehören auch Gehwege und andere dem öffentlichen Verkehr gewidmete Flächen.

Die Sondernutzungssatzung der Landeshauptstadt Hannover nennt unter anderem Gerüste, Bauzäune, Arbeitswagen, Baumaschinen und Baustelleneinrichtungen als erlaubnispflichtige Nutzungen. Öffentliche Straßen dürfen erst nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnis genutzt werden. Anträge sind nach der Satzung grundsätzlich einen Monat vor Beginn einzureichen. Standort, Dauer, Umfang und benötigte Fläche müssen daraus hervorgehen. Einzelheiten regelt die aktuelle Sondernutzungssatzung Hannovers.

Eine Sondernutzungserlaubnis ersetzt keine weiteren Genehmigungen. Werden beispielsweise Fahrbahn, Radweg oder Fußverkehr beeinträchtigt, können zusätzliche verkehrsrechtliche Anordnungen notwendig sein.

Steht die gesamte Technik auf einem privaten Grundstück, entfällt diese spezielle Erlaubnis in der Regel. Sichere Zugänge, Absperrungen und der Schutz von Bewohnern sowie Passanten bleiben dennoch erforderlich.

Gerüst und Absperrung auf einem Gehweg in Hannover, für die eine Sondernutzungserlaubnis nötig sein kann
Denkmalschutz

Was gilt bei einer denkmalgeschützten Fassade?

Bei einem Baudenkmal sollte die Denkmalschutzbehörde vor der Methodenwahl einbezogen werden. Eine Fassadenreinigung kann historische Oberflächen, Farbfassungen, Fugen oder Putzschichten verändern. Selbst eine optisch erwünschte Aufhellung kann denkmalrechtlich als Veränderung gelten.

Nach § 10 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes benötigt eine Genehmigung, wer ein Kulturdenkmal verändern, instand setzen oder wiederherstellen will. Nur Arbeiten an Teilen, die für den Denkmalwert ohne Bedeutung sind, können von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen sein. Ob eine Reinigung darunter fällt, sollte nicht allein der Eigentümer beurteilen. Die aktuelle Regelung findet sich in § 10 NDSchG.

Für die Abstimmung sind eine Beschreibung des Verfahrens, Angaben zu Druck und Temperatur, das vorgesehene Reinigungsmittel sowie eine Probefläche hilfreich. Mit der eigentlichen Reinigung sollte erst nach der erforderlichen Freigabe begonnen werden.

Historische, denkmalgeschützte Fassade in Hannover, deren Reinigung vorab mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden sollte
Mietrecht

Ist eine Fassadenreinigung auf Mieter umlagefähig?

Die Kosten einer einzelnen Fassadenreinigung sind nicht automatisch umlagefähige Betriebskosten. Entscheidend sind der Zweck der Maßnahme, ihr wiederkehrender Charakter und die Vereinbarung im Mietvertrag.

Nach § 1 Betriebskostenverordnung sind Betriebskosten nur Aufwendungen, die dem Eigentümer laufend entstehen. Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung gehören ausdrücklich nicht dazu. Sie bleiben grundsätzlich beim Vermieter. Die Abgrenzung ergibt sich aus § 1 BetrKV.

Die Fassadenreinigung ist außerdem nicht ausdrücklich in der üblichen Betriebskostenliste genannt. Die Gebäudereinigung nach § 2 Nummer 9 BetrKV bezieht sich auf gemeinschaftlich genutzte Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen und Keller. Eine Außenfassade wird dort nicht genannt. Denkbar wäre daher allenfalls eine Einordnung als „sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nummer 17 BetrKV. Die Aufstellung in § 2 BetrKV verlangt dafür weiterhin, dass es sich überhaupt um laufende Betriebskosten handelt.

Für eine Umlage müssen typischerweise mehrere Voraussetzungen zusammenkommen:

  • Die Reinigung erfolgt wiederkehrend und nicht nur aufgrund eines einmaligen Schadens.
  • Sie dient der laufenden Pflege und nicht der Beseitigung eines baulichen Mangels.
  • Die konkrete Kostenart ist im Mietvertrag hinreichend bestimmt als sonstige Betriebskosten vereinbart.
  • Reparatur-, Beschichtungs- und Instandsetzungsanteile werden herausgerechnet.
  • Die Kosten werden nachvollziehbar und wirtschaftlich abgerechnet.

Der Bundesgerichtshof hat für die vergleichbare Kategorie der Dachrinnenreinigung entschieden, dass wiederkehrende Reinigungskosten sonstige Betriebskosten sein können. Zugleich muss die konkrete Kostenart mit dem Mieter vereinbart sein. Das Urteil betrifft nicht unmittelbar Fassaden, verdeutlicht aber die Anforderungen an selten anfallende Reinigungskosten. Siehe BGH, Urteil vom 7. April 2004, VIII ZR 167/03.

Wann bleibt die Rechnung beim Vermieter?

Eine Kostenumlage scheidet insbesondere aus, wenn die Reinigung Teil einer Reparatur oder Sanierung ist. Das gilt etwa, wenn loser Putz entfernt, Risse bearbeitet, Fugen instand gesetzt oder eine neue Beschichtung vorbereitet werden.

Auch eine einmalige Sonderreinigung nach jahrelanger Vernachlässigung erfüllt das Merkmal „laufend“ nicht ohne Weiteres. Dass die Arbeit als Reinigung bezeichnet wird, macht sie noch nicht zu Betriebskosten. Entscheidend ist ihr tatsächlicher Zweck.

Vermieter müssen außerdem den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten. § 556 BGB schreibt eine jährliche Abrechnung über Vorauszahlungen vor und gewährt Mietern auf Verlangen Einsicht in die zugrunde liegenden Belege. Die gesetzlichen Vorgaben stehen in § 556 BGB.

Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung auf einem Schreibtisch als Sinnbild für die Prüfung der Umlagefähigkeit
Wohnungseigentum

Wie werden die Kosten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft verteilt?

Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft die Reinigung der Außenfassade regelmäßig Gemeinschaftseigentum. Die Gemeinschaft beauftragt und bezahlt die Maßnahme auf Grundlage ihrer Beschlüsse und Vereinbarungen.

Nach § 16 Absatz 2 WEG tragen Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft grundsätzlich nach ihren Miteigentumsanteilen. Die Eigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Kostenarten jedoch eine abweichende Verteilung beschließen. Grundlage ist § 16 WEG.

Davon zu trennen ist die Weitergabe an einen Mieter. Eine innerhalb der Eigentümergemeinschaft wirksame Kostenverteilung macht die Position nicht automatisch zu umlagefähigen Mietbetriebskosten. Ein vermietender Eigentümer muss zusätzlich die mietrechtlichen Voraussetzungen prüfen.

Mehrfamilienhaus in Hannover als Gemeinschaftseigentum, dessen Fassadenreinigung die WEG nach Miteigentumsanteilen verteilt
Vorbereitung

Checkliste vor der Beauftragung

Vor Beginn der Fassadenreinigung sollten Eigentümer oder Verwalter folgende Nachweise einholen:

  • Beschreibung des Reinigungsverfahrens und des erwarteten Wasseranfalls
  • Konzept zum Auffangen, Filtern und Entsorgen des Schmutzwassers
  • Angaben zu allen Reinigungs- und Biozidprodukten
  • Prüfung der Grundstücksentwässerung und des zulässigen Einleitungswegs
  • erforderliche Zustimmung der Stadtentwässerung
  • Sondernutzungserlaubnis für Gerüst, Hubsteiger oder Absperrungen
  • denkmalschutzrechtliche Freigabe bei geschützten Gebäuden
  • getrennte Ausweisung von Reinigung und Instandsetzung im Angebot
  • Prüfung des Mietvertrags oder des WEG-Beschlusses vor einer Kostenverteilung

Ein Angebot, das lediglich „Fassade reinigen und Wasser ableiten“ nennt, reicht für eine rechtssichere Planung nicht aus. Der Entsorgungsweg und die Verantwortlichkeit sollten schriftlich festgehalten werden.

Checkliste auf einem Klemmbrett vor einer Fassade als Vorbereitung auf eine rechtssichere Beauftragung
Fazit

Fazit: Erst Entsorgung und Erlaubnisse klären

Die wichtigsten Vorschriften einer Fassadenreinigung betreffen nicht die sichtbare Reinigungswirkung, sondern das belastete Wasser und die sichere Durchführung. In Hannover darf Schmutzwasser nicht einfach in einen Regenablauf oder auf den Boden geleitet werden. Bei öffentlichen Flächen und denkmalgeschützten Gebäuden können zusätzliche Erlaubnisse erforderlich sein.

Auch die Kostenumlage verlangt eine Einzelfallprüfung. Reinigung, Instandhaltung und Sanierung müssen sauber getrennt werden. Bei Mietobjekten sind laufender Anfall und eine konkrete Vereinbarung entscheidend. Innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft richtet sich die Verteilung dagegen nach dem WEG, den Vereinbarungen und den gefassten Beschlüssen.

Sauber gereinigte Fassade in Hannover nach rechtssicher geklärter Entsorgung und Genehmigung
Häufige Fragen

Häufige Fragen zu den Vorschriften

Ist eine Fassadenreinigung grundsätzlich genehmigungspflichtig? add
Nein. Eine allgemeine Genehmigungspflicht für jede Fassadenreinigung gibt es nicht. Erlaubnisse können jedoch wegen der Abwassereinleitung, der Nutzung öffentlicher Flächen oder des Denkmalschutzes erforderlich sein.
Darf Reinigungswasser in den Regenwasserkanal? add
Nicht ohne Prüfung. In Hannovers Trennkanalisation darf Schmutzwasser nicht in den Regenwasserkanal eingeleitet werden. Eine Ableitung über einen Straßenablauf kann nur im Einzelfall auf schriftlichen Antrag genehmigt werden.
Reicht es aus, einen biologisch abbaubaren Reiniger zu verwenden? add
Nein. “Biologisch abbaubar” ist keine pauschale Einleitungserlaubnis. Auch der abgelöste Fassadenschmutz und die Produktkonzentration beeinflussen die Belastung des Wassers. Maßgeblich bleiben die Abwassersatzung und die konkrete Freigabe.
Können Vermieter eine einmalige Fassadenreinigung abrechnen? add
Eine einmalige Reinigung ist regelmäßig schwer als laufende Betriebskosten einzuordnen. Dient sie der Instandhaltung oder der Beseitigung eines Mangels, sind die Kosten nicht umlagefähig. Bei wiederkehrenden Pflegearbeiten kommt eine Umlage nur bei einer passenden vertraglichen Vereinbarung in Betracht.
Wer ist für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich? add
Gegenüber Behörden bleibt regelmäßig der Grundstückseigentümer beziehungsweise Anschlussberechtigte in der Verantwortung. Im Vertrag mit dem Reinigungsbetrieb sollte deshalb eindeutig geregelt sein, wer das Wasser auffängt, prüft, transportiert und entsorgt.
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