
Absturzsicherung bei der Fensterreinigung
Ab wann eine Absturzsicherung bei der Fenster- und Fassadenreinigung Pflicht ist, welche Regelwerke gelten und warum Bodenarbeit immer Vorrang vor Leiter und persönlicher Schutzausrüstung hat.
Ab wann eine Absturzsicherung bei der Fenster- und Fassadenreinigung Pflicht ist, welche Regelwerke gelten und warum Bodenarbeit immer Vorrang vor Leiter und persönlicher Schutzausrüstung hat.
In Arbeitsstätten ist bei mehr als 1,0 m Absturzhöhe eine Absturzsicherung erforderlich. Maßgeblich ist die ASR A2.1.
Darum geht es hier
- check_circle Wann Pflicht
- check_circle Vorschriften & Regelwerke
- check_circle Rangfolge der Maßnahmen
- check_circle Leiter vs. Hubarbeitsbühne vs. Osmose
- check_circle Verantwortung
Leiter, Hubarbeitsbühne oder Osmose-Teleskopstange: Zulässigkeit und Grenzen
| Methode | Wann zulässig oder geeignet? | Grenzen | Maßgebliches Regelwerk |
|---|---|---|---|
| Leiter | Für kurzzeitige Arbeiten geringen Umfangs, wenn die Gefährdungsbeurteilung den Einsatz zulässt | Kein kollektiver Schutz und kein Ersatz für einen sichereren Arbeitsplatz. Begrenzte Reichweite, schnellere Ermüdung. Stand und Absturzgefahr müssen berücksichtigt werden | BetrSichV, TRBS 2121 |
| Hubarbeitsbühne | Wenn Arbeiten vom Boden nicht möglich sind und ein kollektiv geschützter Zugang zur Fassade benötigt wird | Sie ist ein Arbeitsmittel. Platzbedarf am Boden, Begrenzung durch die maximale Arbeitshöhe des Modells. Auswahl, Nutzung und sichere Aufstellung müssen geprüft werden | BetrSichV, TRBS 2121 |
| Osmose-Teleskopstange | Wenn Glasflächen sicher vom Boden erreicht und gereinigt werden können | Begrenzt durch die Reichweite der Stange. Nicht geeignet, wenn Zugang, Hindernisse oder die Art der Arbeit eine sichere Bodenarbeit verhindern | ArbSchG, BG BAU C 334 |
Bodenarbeit hat immer Vorrang – Leiter und Hubarbeitsbühne sind Arbeitsmittel mit eigenen Grenzen, die Osmose-Teleskopstange bleibt an ihre Reichweite gebunden.

Ab welcher Höhe ist bei der Fensterreinigung eine Absturzsicherung Pflicht?
In Arbeitsstätten gilt die Pflicht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m. Das betrifft auch die Fenster- und Fassadenreinigung. Die konkrete Sicherung leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab.
Auf Baustellen liegt die Schwelle meist bei mehr als 2,0 m Absturzhöhe. An besonderen Arbeitsplätzen, etwa an Wandöffnungen, ist eine Sicherung bereits ab 1,0 m erforderlich. Entscheidend sind der Arbeitsort, die mögliche Fallhöhe und die bauliche Situation.
Eine vorhandene Brüstung kann bei der Reinigung von innen ausreichen. Als Richtwert nennt BG BAU C 334 rund 95 bis 100 cm. Ist die Brüstung niedriger oder bietet sie keinen wirksamen Schutz, muss eine zusätzliche Absturzsicherung vorgesehen werden.
Ein Beispiel: Ein bodentiefes Fenster im Altbau öffnet nach innen, die Fallhöhe beträgt rund 4 m und eine Brüstung fehlt. Dann liegt die Absturzhöhe klar über 1,0 m. Eine zusätzliche Sicherung ist Pflicht, obwohl von innen gearbeitet wird.
Umwehrungen wie Geländer, feste Abschrankungen oder Brüstungen müssen mindestens 1,00 m hoch sein. Bei Absturzhöhen über 12 m beträgt die erforderliche Höhe mindestens 1,10 m. Zu prüfen ist, ob die Umwehrung den tatsächlichen Arbeitsbereich vollständig sichert.

Welche Vorschriften und Regelwerke gelten?
Für die Fensterreinigung in der Höhe greifen mehrere Vorschriften ineinander. ArbSchG und ArbStättV bilden den allgemeinen Rahmen. ASR A2.1, BetrSichV, TRBS 2121, DGUV und BG BAU C 334 konkretisieren die Pflichten und Schutzmaßnahmen.
Das ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung. Gefahren müssen vor Beginn der Arbeit ermittelt werden. Danach sind geeignete Maßnahmen festzulegen.
Die ArbStättV gilt für die sichere Einrichtung und Nutzung von Arbeitsstätten. Die ASR A2.1 beschreibt Anforderungen zum Schutz vor Absturz und an Umwehrungen.
Die BetrSichV betrifft die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Dazu gehören Leitern und Hubarbeitsbühnen. Die TRBS 2121 konkretisiert den Schutz bei Absturzgefahren. Sie regelt auch die Nutzung von Leitern als hochgelegene Arbeitsplätze.
BG BAU C 334 behandelt gezielt die Glas- und Fassadenreinigung. Das Regelwerk erfasst Brüstungen, mobile Schutzgeländer und den Schutz bei Arbeiten an hoch gelegenen Glasflächen.
Die DGUV verlangt eine Unterweisung, bevor Beschäftigte gefährliche Arbeiten aufnehmen. Die Unterweisung muss zur Tätigkeit, zum Arbeitsmittel und zu den ermittelten Gefahren passen.

Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Absturz zuerst vermeiden
Die wirksamste Maßnahme ist, Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen zu vermeiden. Fenster sollten deshalb nach Möglichkeit vom Boden oder aus einem bereits sicher geschützten Bereich gereinigt werden.
Ist das nicht möglich, folgt technisch-kollektiver Schutz. Dazu zählen Umwehrungen, Gerüste, Hubarbeitsbühnen und feste Abschrankungen. Ein mobiles Schutzgeländer ist nach BG BAU C 334 zulässig, wenn die Reinigung vom Boden aus nicht möglich ist. Es muss standsicher aufgestellt und sicher befestigt sein, sonst schützt es nicht zuverlässig.
Erst wenn eine Gefahr weder vermieden noch durch kollektive Maßnahmen ausreichend beherrscht werden kann, kommt persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz infrage. Dazu gehören ein Auffanggurt und ein geeigneter Anschlagpunkt. Gerade bei der Reinigung von innen ist ein tragfähiger Anschlagpunkt an der vorhandenen Brüstung oft schwer zu finden. Die Ausrüstung ersetzt keine vorrangig mögliche technische Sicherung.
Die Rangfolge lautet daher:
- Absturzgefahr vermeiden, zum Beispiel durch Arbeiten vom Boden.
- Technisch-kollektiven Schutz einsetzen, zum Beispiel Umwehrung oder Hubarbeitsbühne.
- Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden, wenn die vorherigen Maßnahmen nicht ausreichen.

Leiter, Hubarbeitsbühne oder Osmose-Stange: Was ist wann zulässig?
Die Methode muss zur Gefährdungsbeurteilung und zur konkreten Arbeitsstelle passen. Arbeiten vom Boden sind vorrangig. Eine Leiter ist nur für kurzzeitige Arbeiten geringen Umfangs als hochgelegener Arbeitsplatz zulässig.
Keine Methode passt für jede Fassade. Eine Leiter ist ungeeignet, wenn die Tätigkeit über einen kurzzeitigen und geringen Umfang hinausgeht. Eine Hubarbeitsbühne scheidet aus, wenn sie nicht sicher aufgestellt oder der Arbeitsbereich nicht sicher erreicht werden kann. Eine Teleskopstange ist ungeeignet, wenn die Fläche vom Boden aus nicht kontrolliert erreichbar ist.
Häufige Fehler in der Praxis:
- Die Leiter wird als Dauerarbeitsplatz genutzt, obwohl nur kurzzeitige Arbeiten zulässig sind.
- Die Gefährdungsbeurteilung fehlt oder wird nicht an das konkrete Objekt angepasst.
- Persönliche Schutzausrüstung wird verwendet, obwohl kollektiver Schutz möglich und vorrangig wäre.
- Ein Anschlagpunkt wird angenommen, ohne dass seine Tragfähigkeit geprüft ist.
Die Entscheidung darf sich nicht an Bequemlichkeit orientieren. Ausschlaggebend sind die Gefährdungsbeurteilung, der sichere Zugang und die Rangfolge der Schutzmaßnahmen.

Wer trägt die Verantwortung? Pflichten von Arbeitgeber und Auftraggeber
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz seiner Beschäftigten. Er muss Gefahren beurteilen, geeignete Arbeitsmittel auswählen, Schutzmaßnahmen festlegen und Beschäftigte vor gefährlichen Arbeiten unterweisen.
Dazu gehört die Prüfung, ob vom Boden gearbeitet werden kann. Ist das ausgeschlossen, muss er kollektive Schutzmaßnahmen vor persönlicher Schutzausrüstung berücksichtigen. Leitern oder Hubarbeitsbühnen dürfen nur eingesetzt werden, wenn ihre Verwendung für den Zweck sicher ist.
Der Auftraggeber muss bekannte Gefahren am Objekt mitteilen und sichere Rahmenbedingungen ermöglichen. Dazu zählen Informationen über schwer erreichbare Fenster, unzureichende Brüstungen, Wandöffnungen und andere erkennbare Absturzstellen.
Der Auftrag ersetzt jedoch nicht die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers. Das Reinigungsunternehmen bleibt für die sichere Organisation seiner Tätigkeit und die Unterweisung seiner Beschäftigten verantwortlich.

Fazit: Bodenarbeit hat Vorrang
Sichere Fensterreinigung beginnt mit der Gefährdungsbeurteilung. Bodenarbeit hat Vorrang vor kollektivem Schutz, persönlicher Schutzausrüstung und dem Einsatz einer Leiter als hochgelegenem Arbeitsplatz.
A.E. Knop reinigt Glas und Fassaden per Osmose-Verfahren mit entmineralisiertem, reinem Wasser über Teleskopstange bis rund 14 m Höhe vom Boden aus, ohne Steiger oder Gerüst.

Häufige Fragen zu Absturzsicherung und Fensterreinigung
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