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Reinigungskraft bei der Vorbereitung einer risikobasierten Praxisreinigung
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Ratgeber

Praxisreinigung in der Arztpraxis: Reinigungsplan, Intervalle und Zuständigkeiten

Wie ein risikobasierter Reinigungsplan für die Arztpraxis entsteht: Flächen einordnen, Intervalle mit Auslösern verbinden, Zuständigkeiten klar regeln und die Desinfektion als abgegrenzte Teilmaßnahme einbetten.

Ratgeber

Wie ein risikobasierter Reinigungsplan für die Arztpraxis entsteht: Flächen einordnen, Intervalle mit Auslösern verbinden, Zuständigkeiten klar regeln und die Desinfektion als abgegrenzte Teilmaßnahme einbetten.

Eine zuverlässige Praxisreinigung entsteht nicht durch möglichst häufiges Putzen, sondern durch einen verbindlichen, risikobasierten Ablauf. Alle Beteiligten müssen wissen, welche Flächen wann, wie und von wem gereinigt werden. Ebenso wichtig sind eine sichere Arbeitsfolge, geeignete Schutzmaßnahmen, dokumentierte Zuständigkeiten und regelmäßige Kontrollen.

Der Aufwand richtet sich dabei nicht allein nach dem Raum. Entscheidend sind die konkrete Nutzung, die Nähe zum Patienten, die Berührungshäufigkeit und eine mögliche Kontamination. So kann eine Arbeitsfläche im Behandlungszimmer andere Maßnahmen erfordern als der Fußboden desselben Raums.

Im Überblick

Darum geht es hier

  • check_circle Risikobasierte Flächenbewertung
  • check_circle Intervalle & Auslöser
  • check_circle Reinigungsplan
  • check_circle Sichere Arbeitsfolge
  • check_circle Zuständigkeiten & Arbeitsschutz
  • check_circle Kontrolle & Nachweis
Arbeitshilfen

Zonenraster und Planfelder im Detail

Für die praktische Organisation kann aus der Bestandsaufnahme ein einfaches Zonenraster entstehen. Dabei handelt es sich nicht um gesetzlich festgelegte Risikoklassen, sondern um eine anpassbare Arbeitshilfe:

PlanungszoneTypische BeispieleOrganisatorischer Schwerpunkt
Patientennah oder behandlungsbezogenBehandlungsliege, Untersuchungsstuhl, Arbeitsfläche am Behandlungsplatz, GerätegriffeNutzung und konkreten Patientenkontakt berücksichtigen
Häufig berührtTürklinken, Lichtschalter, Armaturen, Kartenterminal, Handläufe, TelefoneBerührungshäufigkeit und Nutzerzahl einbeziehen
Möglicherweise kontaminiertEingriffsbereich, Laborarbeitsplatz, EntsorgungsbereichVerfahren aus Risiko- und Gefährdungsbeurteilung ableiten
SanitärPatienten- und Personaltoiletten, WaschbeckenGetrennter Arbeitsweg und getrennte Materialien
AllgemeinFlure, Wartebereich, Büro, SozialraumNutzung, Besucheraufkommen und sichtbare Verschmutzung
Periodisch zu bearbeitenHeizkörper, Oberschränke, Fensterrahmen, LüftungsgitterFesten Sonderreinigungsturnus bestimmen

Der Reinigungsplan selbst braucht pro Position ein eigenes Feldschema. Jeder Eintrag sollte mindestens folgende Fragen beantworten:

PlanfeldLeitfrage
Raum oder BereichWo wird gearbeitet?
Fläche oder ObjektWas ist zu bearbeiten?
Auslöser oder IntervallWann wird die Maßnahme fällig?
VerfahrenWie wird gearbeitet?
ArbeitsmittelWelche vorgesehenen Mittel und Materialien werden benutzt?
ZusatzmaßnahmeIst eine indikationsbezogene Desinfektion festgelegt?
AusführungWelche Rolle ist verantwortlich?
VertretungWer übernimmt bei Abwesenheit?
KontrolleWer prüft die Durchführung?
NachweisWie wird die Erledigung dokumentiert?
Zonenraster und Planfelder sind Arbeitshilfen, keine gesetzlichen Risikoklassen – sie machen die Risikobewertung im Alltag handhabbar.
Übersichtstabelle mit Zonenraster und Planfeldern für die Praxisreinigung
Grundprinzip

Reinigung und Desinfektion klar trennen

Reinigung und Desinfektion erfüllen unterschiedliche Aufgaben: Die Reinigung entfernt Verunreinigungen von einer Fläche. Eine Desinfektion soll dagegen die Anzahl vermehrungsfähiger Mikroorganismen reduzieren. Welche Maßnahme erforderlich ist, hängt vom Infektionsrisiko der jeweiligen Fläche und Tätigkeit ab.

Die KRINKO-Empfehlung des Robert Koch-Instituts gilt risikoadaptiert auch für ambulante Gesundheitseinrichtungen. Sie unterscheidet zwischen Flächenreinigung, desinfizierender Flächenreinigung und Flächendesinfektion und fordert eine einrichtungsspezifische Festlegung. Im Reinigungs- und Desinfektionsplan soll für alle Flächen geregelt sein, wann, womit und wie gearbeitet wird. RKI/KRINKO: Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen

Für die Organisation der Praxisreinigung bedeutet das: Desinfektion ist kein pauschales Verfahren für sämtliche Räume. Sie wird als klar abgegrenzte, indikationsbezogene Teilmaßnahme in den Plan aufgenommen. Ihre konkrete Durchführung richtet sich nach dem Hygieneplan und der Risikobewertung der Praxis.

Fachkraft trennt Reinigungs- und Desinfektionsschritte in einer Arztpraxis
Bestandsaufnahme

Räume und Flächen risikobasiert erfassen

Am Anfang steht eine Bestandsaufnahme. Erfassen Sie die Räume, Einrichtungsgegenstände und regelmäßig berührten Oberflächen. Bewerten Sie anschließend insbesondere:

  • Wie nah befindet sich die Fläche am Patienten?
  • Wird sie während einer Untersuchung oder Behandlung berührt?
  • Wie viele Personen berühren sie im Tagesverlauf?
  • Kann sie mit Blut, Sekreten, Ausscheidungen oder anderem biologischem Material verunreinigt werden?
  • Findet in ihrer unmittelbaren Umgebung eine aseptische Tätigkeit statt?
  • Wie schnell wird eine Verschmutzung sichtbar oder hygienisch relevant?

Die Zuordnung muss zum Fachgebiet, zum Behandlungsspektrum und zu den örtlichen Verhältnissen passen. Nicht jede Fläche in einem Behandlungszimmer benötigt automatisch dieselbe Maßnahme.

Praxisraum bei der Bewertung von Flächen nach Patientennähe und Berührungshäufigkeit
Planung

Intervalle mit konkreten Auslösern verbinden

Für Arztpraxen gibt es keinen universellen Intervallplan. Durchführung und Häufigkeit müssen raum- und oberflächenbezogen festgelegt werden. Die KRINKO nennt den Risikobereich und das Kontaminationsrisiko als wesentliche Grundlagen dieser Entscheidung.

Ein praxistauglicher Plan kombiniert zeitliche Intervalle mit ereignisbezogenen Auslösern:

  • Nach Nutzung oder Patientenkontakt: wenn eine definierte patientennahe Fläche im Rahmen der Behandlung berührt oder beansprucht wurde und der Praxisplan eine anschließende Maßnahme vorsieht.
  • Bei sichtbarer oder vermuteter relevanter Kontamination: unverzüglich nach dem dafür festgelegten Verfahren, unabhängig von der nächsten regulären Reinigungsrunde.
  • Arbeitstäglich: für im Plan entsprechend bewertete Kontaktflächen, Sanitärbereiche und regelmäßig genutzte Böden.
  • Nach Nutzungsfrequenz: beispielsweise für Wartebereiche, Flure oder Verwaltungsräume.
  • Periodisch: für schwer zugängliche oder im Tagesbetrieb nicht erfasste Flächen.
  • Aus besonderem Anlass: etwa nach Baumaßnahmen, Reparaturen, einer Umnutzung oder außergewöhnlicher Verschmutzung.

„Regelmäßig“ oder „Regelmäßig“ allein ist zu ungenau. Wenn ein bedarfsabhängiges Intervall verwendet wird, sollte der Plan auch den auslösenden Zustand beschreiben, beispielsweise „bei sichtbarer Verschmutzung“ oder „bei sichtbarer Verschmutzung“.

Kalender und Checkliste zur Planung von Reinigungsintervallen in der Praxis
Dokumentation

Den Reinigungsplan eindeutig aufbauen

Der Reinigungsplan übersetzt die Risikobewertung in konkrete Arbeitsaufträge. Jeder Eintrag sollte mindestens die Fragen aus dem nebenstehenden Planfeld-Schema beantworten.

Der Plan muss so konkret sein, dass eine eingewiesene Vertretung ihn ohne zusätzliche mündliche Absprachen umsetzen kann. Ausführliche Hintergrundinformationen können im Hygieneplan oder in separaten Arbeitsanweisungen stehen; am Arbeitsplatz wird eine kurze, handlungsorientierte Fassung benötigt.

Ausgefüllter Reinigungsplan als Arbeitsgrundlage für die Praxisreinigung
Ablauf

Eine sichere Arbeitsfolge festlegen

Eine eindeutige Reihenfolge hilft, Verunreinigungen nicht zwischen Bereichen zu verschleppen. Für die Praxisorganisation bietet sich an:

Von weniger belastet zu stärker belastet arbeiten. Sanitärräume erhalten einen eigenen Arbeitsweg und werden nicht mit denselben Materialien wie Behandlungsbereiche bearbeitet.

Flächen vor Böden reinigen. Höher gelegene Flächen und Einrichtungsgegenstände werden vor dem Fußboden eingeplant, damit herabfallende Partikel nicht auf bereits bearbeiteten Böden landen.

Arbeitsmittel nach Bereichen trennen. Tücher, Wischbezüge und andere Utensilien dürfen nicht unkontrolliert zwischen Sanitär-, Behandlungs- und Allgemeinbereichen wechseln. Eine Farbcodierung kann die Zuordnung erleichtern, sofern das System schriftlich erklärt und einheitlich angewendet wird.

Benutzte Materialien geordnet ausschleusen. Saubere und verwendete Reinigungstextilien bleiben getrennt. Für benutzte Materialien und Abfälle werden die vorgesehenen Behältnisse und Entsorgungswege genutzt.

Auch der Wechsel von Tüchern und Wischbezügen, die Behandlung der Reinigungsgeräte nach Gebrauch sowie deren trockene, geschützte Lagerung gehören in die Arbeitsanweisung.

Getrennte Reinigungsutensilien für Sanitär-, Behandlungs- und Allgemeinbereich
Verantwortung

Rollen, Vertretung und externe Leistungen regeln

„Das Praxisteam reinigt“ ist keine ausreichende Zuständigkeit. Benennen Sie für jede Aufgabe eine Rolle, eine Vertretung und eine Kontrollinstanz. Welche Tätigkeiten medizinisches Assistenzpersonal oder ein externer Reinigungsdienst übernimmt, ist einrichtungsspezifisch zu entscheiden. Maßgeblich sind die notwendige Qualifikation, die Einweisung und die Risiken der Tätigkeit – nicht allein der Raumname.

Werden Reinigungsarbeiten an eine Fremdfirma vergeben, müssen Praxis und Dienstleister bei Arbeitsschutz und Gefährdungsbeurteilung zusammenarbeiten. Betriebsspezifische Gefahren, Leistungsumfang, Schnittstellen, Materialtrennung, Dokumentation und nicht übertragene Aufgaben sollten schriftlich vereinbart werden. Die TRBA 250 verlangt bei mehreren beteiligten Arbeitgebern gegenseitige Information und abgestimmte Schutzmaßnahmen. BAuA: TRBA 250, Ausgabe November 2025

Praxisteam und externer Reinigungsdienst stimmen Zuständigkeiten ab
Arbeitsschutz

Arbeitsschutz tätigkeitsbezogen festlegen

Die TRBA 250 erfasst auch Tätigkeiten, die der Ver- und Entsorgung oder der Aufrechterhaltung medizinischer Einrichtungen dienen. Vor Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, dokumentieren und daraus sichere Arbeitsverfahren sowie Schutzmaßnahmen ableiten.

Schutzhandschuhe oder andere persönliche Schutzausrüstung werden deshalb nicht pauschal einer Raumzone zugeordnet. Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit und die mögliche Exposition. Die Gefährdungsbeurteilung legt fest:

  • welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind,
  • wann welche Schutzausrüstung getragen wird,
  • wo sie verfügbar sein muss,
  • wie mit kontaminierten Materialien umzugehen ist,
  • welche Unterweisung Beschäftigte benötigen.

Nach der aktuellen TRBA 250 ist die Gefährdungsbeurteilung mindestens alle zwei Jahre dokumentiert zu überprüfen und zusätzlich bei relevanten Veränderungen zu aktualisieren. Tätigkeitsbezogene Unterweisungen erfolgen vor Aufnahme der Arbeit, bei maßgeblichen Änderungen und mindestens jährlich.

Schutzausrüstung für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Praxis
Qualitätssicherung

Durchführung und Qualität kontrollieren

Eine einfache Checkliste mit Datum und Kürzel kann belegen, dass eine geplante Maßnahme durchgeführt wurde. Die Abzeichnung allein beweist jedoch noch keine ausreichende Reinigungsqualität. Ergänzend eignen sich Sichtprüfungen, Begehungen, Teamrückmeldungen und die Kontrolle, ob Materialien korrekt getrennt, gelagert und rechtzeitig bereitgestellt werden.

Der Plan sollte außerdem anlassbezogen überprüft werden – etwa bei:

  • geänderter Raumnutzung,
  • neuen Behandlungen oder Geräten,
  • veränderten Arbeitsverfahren,
  • einem Wechsel des Dienstleisters,
  • wiederkehrenden Abweichungen,
  • neuen Erkenntnissen aus der Gefährdungsbeurteilung.

§ 23 IfSG verpflichtet auch Leitungen von Arztpraxen, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen zur Infektionsprävention zu treffen. Eine unmittelbare bundesweite Hygieneplanpflicht für jede Arztpraxis ergibt sich daraus jedoch nicht: Für Praxen mit invasiven Eingriffen können die Länder entsprechende Pflichten durch Rechtsverordnung festlegen. Deshalb sind zusätzlich die jeweils geltenden landesrechtlichen Vorgaben zu prüfen. § 23 Infektionsschutzgesetz

Kontrollgang zur Prüfung der Reinigungsqualität in einer Arztpraxis
Fazit

Praxisreinigung als verlässlichen Prozess etablieren

Eine funktionierende Praxisreinigung folgt einer nachvollziehbaren Kette: Flächen und Tätigkeiten erfassen, Risiken bewerten, Auslöser und Intervalle festlegen, Arbeitswege definieren, Verantwortlichkeiten zuordnen und die Umsetzung kontrollieren.

Desinfektion bleibt innerhalb dieses Systems eine gezielt festgelegte Teilmaßnahme. Sie ersetzt weder die risikobasierte Planung noch klare Zuständigkeiten und einen im Alltag umsetzbaren Reinigungsablauf.

Abgeschlossener, dokumentierter Reinigungsprozess in der Arztpraxis
Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Praxisreinigung

Was unterscheidet Reinigung von Desinfektion in der Praxis? add
Reinigung entfernt Verunreinigungen von einer Fläche, Desinfektion soll die Anzahl vermehrungsfähiger Mikroorganismen reduzieren. Welche Maßnahme erforderlich ist, hängt vom Infektionsrisiko der jeweiligen Fläche und Tätigkeit ab.
Wie oft muss eine Fläche gereinigt werden? add
Es gibt keinen universellen Intervallplan. Ein praxistauglicher Plan kombiniert feste zeitliche Intervalle mit ereignisbezogenen Auslösern wie sichtbarer Kontamination oder Patientenkontakt.
Muss jede Fläche desinfiziert werden? add
Nein. Desinfektion ist kein pauschales Verfahren für sämtliche Räume, sondern eine klar abgegrenzte, indikationsbezogene Teilmaßnahme, die sich nach Hygieneplan und Risikobewertung richtet.
Wer ist für die Praxisreinigung zuständig? add
Für jede Aufgabe sollte eine Rolle, eine Vertretung und eine Kontrollinstanz benannt sein. Ob medizinisches Assistenzpersonal oder ein externer Reinigungsdienst zuständig ist, entscheidet die notwendige Qualifikation und die Risiken der Tätigkeit.
Was verlangt die TRBA 250 von Arztpraxen? add
Vor Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren. Sie ist mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen, Unterweisungen erfolgen vor Arbeitsaufnahme und mindestens jährlich.
Ist eine Hygieneplanpflicht für jede Arztpraxis bundesweit vorgeschrieben? add
Nicht unmittelbar. § 23 IfSG verpflichtet Praxisleitungen zu den nach medizinischem Stand erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen; für Praxen mit invasiven Eingriffen können die Länder zusätzliche Pflichten per Rechtsverordnung festlegen.
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