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Lohnabrechnung im Gebäudereinigerhandwerk nach dem allgemeinverbindlichen Tariflohn
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Ratgeber

Tariflohn Gebäudereinigung: Bedeutung und Warnsignal für Auftraggeber

Was der Tariflohn im Gebäudereinigerhandwerk regelt, warum er seit Februar 2025 allgemeinverbindlich ist und warum ein Angebot deutlich darunter für Auftraggeber ein rechtliches Risiko nach § 14 AEntG bedeutet.

Ratgeber

Was der Tariflohn im Gebäudereinigerhandwerk regelt, warum er seit Februar 2025 allgemeinverbindlich ist und warum ein Angebot deutlich darunter für Auftraggeber ein rechtliches Risiko nach § 14 AEntG bedeutet.

Der Tariflohn Gebäudereinigung ist der Mindeststundenlohn im Gebäudereinigerhandwerk und seit Februar 2025 bundesweit allgemeinverbindlich. Dieser Ratgeber erklärt, was er regelt, welche Lohngruppen gelten, warum Auftraggeber bei Dumping-Preisen ein eigenes Haftungsrisiko nach § 14 AEntG eingehen und wo der Tariflohn als Qualitätskriterium an seine Grenzen stößt.

Im Überblick

Darum geht es hier

  • check_circle Was er regelt
  • check_circle Lohngruppen
  • check_circle Allgemeinverbindlichkeit
  • check_circle Haftungsrisiko
  • check_circle Kalkulation
  • check_circle Grenzen
Lohngruppen

Welche Lohngruppen der Rahmentarifvertrag unterscheidet

Der Rahmentarifvertrag Gebäudereinigerhandwerk (RTV) ordnet Tätigkeiten in Lohngruppen ein. Je anspruchsvoller und risikoreicher die Arbeit, desto höher die Gruppe. Für die Praxis der Unterhalts- und Fassadenreinigung sind vor allem zwei Gruppen relevant.

LohngruppeTätigkeitStundenlohn ab 01.01.2026
LG1Unterhaltsreinigung (Treppenhaus, Büro, laufende Reinigung)15,00 €
LG6Glas- und Fassadenreinigung18,40 €

Neben den Stundensätzen regelt der RTV weitere Rahmenbedingungen: Die tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt 39 Stunden, der Urlaubsanspruch liegt bei 30 Arbeitstagen im Jahr bei einer 5-Tage-Woche. Diese Nebenkosten fließen in jede seriöse Kalkulation mit ein, nicht nur der reine Stundenlohn.

LG1 deckt die klassische Unterhaltsreinigung ab: laufende Reinigung von Treppenhäusern, Büros und Gemeinschaftsflächen. LG6 gilt für Glas- und Fassadenreinigung, eine Tätigkeit mit höherem Qualifikations- und Sicherheitsanspruch, etwa bei Arbeiten in der Höhe. Der Abstand zwischen beiden Lohngruppen spiegelt diesen Unterschied wider und ist ein Grund, warum ein Objekt mit Fensterreinigung im Leistungsbild grundsätzlich teurer kalkuliert wird als reine Treppenhausreinigung.

LG1 (Unterhaltsreinigung) liegt bei 15,00 €/h, LG6 (Glas- und Fassadenreinigung) bei 18,40 €/h ab 01.01.2026 – der Abstand spiegelt den höheren Qualifikations- und Sicherheitsanspruch der Glasreinigung.
Zwei Lohngruppen des Rahmentarifvertrags für Unterhalts- und Glasreinigung
Grundlagen

Was der Tariflohn in der Gebäudereinigung überhaupt regelt

Der Tariflohn Gebäudereinigung ist der Mindeststundenlohn, den Reinigungsunternehmen in Deutschland ihren gewerblichen Beschäftigten mindestens zahlen müssen. Er ist im Lohntarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk festgelegt. Ausgehandelt wird er zwischen der Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV), dem Arbeitgeberverband der Branche.

Der aktuelle Lohntarifvertrag wurde am 15. November 2024 unterzeichnet. Er gilt vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 und legt die Stundensätze in zwei Stufen fest, mit einer Erhöhung zum 1. Januar 2026.

Für Auftraggeber ist der Tariflohn mehr als eine Zahl aus der Personalabteilung des Dienstleisters. Er ist die unterste Kostengrenze, unter der ein seriöses Angebot rechnerisch gar nicht kalkuliert werden kann.

Der Rahmentarifvertrag ist von der eigentlichen Lohnhöhe zu unterscheiden. Der RTV regelt allgemeine Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Urlaub und Eingruppierung. Die konkreten Euro-Beträge je Lohngruppe stehen im separaten Lohntarifvertrag, der regelmäßig neu verhandelt wird. In der Praxis werden beide Regelwerke oft zusammen als “Tarifvertrag Gebäudereinigerhandwerk” bezeichnet.

Lohntarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk als Grundlage der Mindestlöhne
Allgemeinverbindlichkeit

Warum die Allgemeinverbindlichkeit für jeden Betrieb gilt

Seit dem 1. Februar 2025 sind die Mindestlöhne der Lohngruppen 1 und 6 per Rechtsverordnung nach § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) allgemeinverbindlich. Das bedeutet: Sie gelten bundesweit für jeden Betrieb der Branche, unabhängig davon, ob dieser tarifgebunden ist oder nicht. Auch ausländische Unternehmen, die Beschäftigte zur Reinigung nach Deutschland entsenden, müssen diese Sätze zahlen.

Praktisch heißt das: Ein Angebot, dessen Kalkulation unterhalb dieser Mindestlöhne liegen müsste, um am Markt bestehen zu können, verstößt gegen geltendes Recht. Es gibt in der Gebäudereinigung keinen legalen Weg, dauerhaft unter Tarif zu bezahlen und trotzdem kostendeckend zu arbeiten.

Die Allgemeinverbindlichkeit ist der entscheidende Unterschied zu vielen anderen Branchen ohne flächendeckenden Mindestlohn. Sie nimmt Auftraggebern die Unsicherheit, ob eine Firma überhaupt tarifgebunden ist. Die Mindestlöhne gelten unabhängig von Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband oder einer Gewerkschaft, und sie gelten pro Stunde, unabhängig vom Beschäftigungsumfang, also auch bei Teilzeit- und Minijob-Kräften.

Allgemeinverbindlich erklärter Mindestlohn, der bundesweit für jeden Reinigungsbetrieb gilt
Risiko

Welches Risiko Auftraggeber bei Dumping-Preisen eingehen

Ein auffällig günstiges Angebot ist für den Auftraggeber nicht nur ein Qualitätsrisiko, sondern auch ein rechtliches. Nach § 14 AEntG haftet, wer ein Reinigungsunternehmen beauftragt, wie ein Bürge dafür, dass dessen Beschäftigte mindestens den tariflichen Mindestlohn erhalten. Zahlt der beauftragte Dienstleister zu wenig, kann der Beschäftigte den Differenzbetrag direkt vom Auftraggeber einfordern, ohne zuvor gegen den eigentlichen Arbeitgeber vorgehen zu müssen.

Für Hausverwaltungen, Eigentümergemeinschaften und Unternehmen, die eine Reinigungsfirma beauftragen, ist ein Preis deutlich unter der tariflichen Kostenuntergrenze deshalb ein doppeltes Warnsignal: Es deutet auf Lohndumping hin und es verschiebt ein reales Haftungsrisiko auf den Auftraggeber selbst.

Warnsignal Dumping-Preis mit Haftungsrisiko für den Auftraggeber nach § 14 AEntG
Kalkulation

Wie der Tariflohn die Kalkulation eines seriösen Angebots prägt

Der Tariflohn ist die Kostenuntergrenze, nicht der Endpreis. Zum reinen Stundenlohn kommen Lohnnebenkosten (Sozialversicherung, Urlaubs- und Krankheitsvertretung), Fahrzeiten, Material, Versicherung, Verwaltung und die Marge des Betriebs hinzu. Ein realistisches Angebot liegt deshalb spürbar über dem reinen Tarifstundenlohn.

Wie hoch der tatsächliche Endpreis für ein konkretes Objekt ausfällt, hängt von Größe, Etagenzahl, Reinigungsfrequenz und Zustand ab und lässt sich seriös nur nach einer Besichtigung vor Ort beziffern. Pauschale Online-Preisangaben ohne Objektbesichtigung sind deshalb mit Vorsicht zu lesen: Sie können den Tariflohn als Anker nennen, ersetzen aber keine individuelle Kalkulation. A.E. Knop kalkuliert deshalb nach einem kostenlosen Vor-Ort-Termin ein schriftliches Festpreisangebot mit vollständigem Leistungsverzeichnis, statt einen pauschalen Quadratmeterpreis zu nennen.

Festpreisangebot nach Vor-Ort-Termin, kalkuliert auf Basis des Tariflohns
Grenzen

Grenzen: Wann der Tariflohn allein nicht aussagekräftig ist

Der Tariflohn ist ein notwendiges, aber kein hinreichendes Qualitätskriterium. Ein Anbieter, der den Mindestlohn zahlt, garantiert damit noch keine gute Arbeitsausführung, feste Ansprechpartner oder zuverlässige Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall. Umgekehrt sagt ein Preis oberhalb der Kostenuntergrenze allein noch nichts über die Qualität der Leistung aus. Der Tariflohn taugt als Ausschlusskriterium für unseriöse Dumping-Angebote, nicht als alleiniges Auswahlkriterium für den passenden Anbieter.

Zudem deckt der RTV nur gewerblich Beschäftigte in Anstellung ab. Bei Einsatz von Solo-Selbstständigen oder Subunternehmerketten kann die tatsächliche Vergütung schwerer nachvollziehbar sein, auch wenn die Haftungsregeln des § 14 AEntG grundsätzlich greifen.

Prüfung von Referenzen und fester Ansprechpartner als Ergänzung zum Tariflohn-Kriterium
Fazit

Tariflohn als Qualitätssignal

Der Tariflohn Gebäudereinigung ist seit Februar 2025 bundesweit allgemeinverbindlich und liegt ab 01.01.2026 bei 15,00 €/Std. (LG1) bis 18,40 €/Std. (LG6). Für Auftraggeber ist er weniger eine interne Kennzahl der Reinigungsfirma als eine harte Kostenuntergrenze mit eigenem Haftungsrisiko nach § 14 AEntG. Ein Angebot deutlich darunter ist kein Schnäppchen, sondern ein Warnsignal. Als alleiniges Auswahlkriterium reicht der Tariflohn trotzdem nicht: Er schließt Dumping aus, ersetzt aber keine Prüfung von Referenzen, festen Ansprechpartnern und dokumentierter Leistung.

Dokumentierte Leistung und feste Ansprechpartner als Ergänzung zum Tariflohn
Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Tariflohn in der Gebäudereinigung

Ist der Tariflohn für alle Reinigungsfirmen verpflichtend? add
Ja, seit der Allgemeinverbindlicherklärung zum 1. Februar 2025 gelten die Mindestlöhne der Lohngruppen 1 und 6 für jeden Betrieb der Branche in Deutschland, unabhängig von einer Tarifbindung.
Was passiert, wenn ein Anbieter unter Tarif bezahlt? add
Das ist ein Verstoß gegen die allgemeinverbindliche Mindestlohnregelung. Betroffene Beschäftigte können den Differenzbetrag einfordern, gegebenenfalls auch vom Auftraggeber nach § 14 AEntG.
Wie lange gilt der aktuelle Tariflohn? add
Der aktuelle Lohntarifvertrag wurde am 15. November 2024 unterzeichnet und gilt bis zum 31. Dezember 2026, mit der zweiten Erhöhungsstufe zum 1. Januar 2026.
Ist ein Angebot über dem Tariflohn automatisch besser? add
Nicht zwangsläufig. Der Tariflohn schließt Dumping-Anbieter aus, sagt aber allein nichts über Zuverlässigkeit, feste Teams oder Dokumentation der Reinigungsleistung aus.
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