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Nebenkostenabrechnung mit Umlageschlüssel für die Treppenhausreinigung
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Ratgeber

Treppenhausreinigung: Umlageschlüssel, Recht und Pflichten

Wie der Umlageschlüssel für die Treppenhausreinigung funktioniert, welche Rechtsgrundlage §556 BGB und §2 Nr. 9 BetrKV bilden, warum auch Erdgeschossmieter laut BGH mitzahlen und wann die Umlage scheitert.

Ratgeber

Wie der Umlageschlüssel für die Treppenhausreinigung funktioniert, welche Rechtsgrundlage §556 BGB und §2 Nr. 9 BetrKV bilden, warum auch Erdgeschossmieter laut BGH mitzahlen und wann die Umlage scheitert.

Der Umlageschlüssel legt fest, nach welchem Maßstab die Kosten der Treppenhausreinigung auf die einzelnen Mietparteien verteilt werden. Dieser Ratgeber erklärt die rechtliche Grundlage nach §556 BGB und §2 Nr. 9 BetrKV, welcher Verteilerschlüssel gilt, warum auch Erdgeschossmieter laut BGH mitzahlen und wann die Umlage an ihre Grenzen stößt.

Was kostet die professionelle Treppenhausreinigung?

Nach Marktbeobachtungen von Reinigungsdienstleistern liegen die Kosten für ein Mehrfamilienhaus bei wöchentlicher Reinigung meist bei etwa 2,50 bis 5,00 € pro Quadratmeter Treppenhausfläche und Reinigungstermin, umgerechnet auf die einzelne Mietpartei häufig bei rund 10 bis 20 € im Monat. Die tatsächliche Höhe hängt von Objektgröße, Etagenzahl, Reinigungsturnus und Zustand des Treppenhauses ab. Ein Teil dieser Kosten ist Lohnkosten: Der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk (IG BAU / Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks) legt für die Unterhaltsreinigung (Lohngruppe 1) einen Stundenlohn von 15,00 € ab dem 1. Januar 2026 fest, für Glas- und Fassadenarbeiten (Lohngruppe 6) 18,40 € pro Stunde.

KostenpositionRichtwertQuelle
Treppenhausreinigung pro m² und Termin2,50 bis 5,00 €Marktbeobachtung Reinigungsdienstleister, Stand 2026
Kosten pro Mietpartei und Monat (MFH, wöchentlich)ca. 10 bis 20 €Marktbeobachtung Reinigungsdienstleister, Stand 2026
Tariflohn Lohngruppe 1 (Unterhaltsreinigung)15,00 €/Std. ab 01.01.2026Rahmentarifvertrag Gebäudereinigerhandwerk, IG BAU/BIV
Tariflohn Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung)18,40 €/Std.Rahmentarifvertrag Gebäudereinigerhandwerk, IG BAU/BIV

A.E. Knop Gebäudereinigung Hannover kalkuliert für Treppenhausreinigung keine Pauschalpreise von der Stange, sondern erstellt nach einem kostenlosen Vor-Ort-Termin ein schriftliches Festpreisangebot mit vollständigem Leistungsverzeichnis. Der Reinigungsturnus ist wöchentlich, 14-tägig oder nach individuellem Wunsch wählbar, und jeder Einsatz wird protokolliert und im Hausflur ausgehängt, was im Streit- oder Beschwerdefall die fachgerechte Ausführung dokumentiert.

Im Überblick

Darum geht es hier

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Verteilerschlüssel

Welcher Umlageschlüssel gilt: Wohnfläche, Wohneinheiten oder Personenzahl?

Ohne abweichende Vereinbarung gilt nach §556a Abs. 1 BGB die Wohnfläche als gesetzlicher Verteilerschlüssel. Mietvertragsparteien können jedoch einen anderen Maßstab vereinbaren, etwa die Anzahl der Wohneinheiten. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. November 2014 (BGH, VIII ZR 257/13) bestätigt, dass §556a BGB abdingbar ist und eine solche abweichende Vereinbarung wirksam sein kann. In der Praxis wird die Treppenhausreinigung häufig nach Wohneinheiten statt nach Wohnfläche verteilt, weil der Reinigungsaufwand kaum von der Wohnungsgröße abhängt, sondern eher von der Zahl der Parteien, die Treppe und Flur nutzen.

VerteilerschlüsselBerechnungsgrundlageRechtsgrundlagePraxishinweis
Wohnfläche (Standard)Anteil der eigenen m² an der Gesamtwohnfläche§556a Abs. 1 BGB, gesetzlicher RegelfallGilt automatisch, wenn der Mietvertrag nichts anderes regelt
Anzahl der WohneinheitenGleicher Kostenanteil je Wohnung, unabhängig von der GrößeVertragliche Vereinbarung, zulässig laut BGH VIII ZR 257/13Für Treppenhausreinigung verbreitet, da Nutzung kaum größenabhängig ist
PersonenzahlAnteilig nach Bewohnerzahl je WohnungVertragliche Vereinbarung nötigSeltener bei Reinigungskosten, üblicher bei Müll oder Wasser
Ohne abweichende Vereinbarung zählt die Wohnfläche – in der Praxis wird bei der Treppenhausreinigung aber häufig nach Wohneinheiten abgerechnet, weil der Aufwand kaum von der Wohnungsgröße abhängt.
Vergleich der Verteilerschlüssel Wohnfläche, Wohneinheiten und Personenzahl
Umlageschlüssel

Was ist der Umlageschlüssel bei der Treppenhausreinigung?

Der Umlageschlüssel legt fest, nach welchem Maßstab die Kosten der Treppenhausreinigung auf die einzelnen Mietparteien verteilt werden, zum Beispiel nach Wohnfläche, Anzahl der Wohnungen oder Personenzahl. Rechtlich zählt die Treppenhausreinigung zu den Betriebskosten der Gebäudereinigung nach §2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und darf deshalb grundsätzlich auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Fehlt eine Vereinbarung zum Verteilerschlüssel, greift automatisch der gesetzliche Standard: die Wohnfläche.

Nebenkostenabrechnung mit Umlageschlüssel nach Wohnfläche für die Treppenhausreinigung
Rechtsgrundlage

Welches Gesetz regelt die Umlage der Treppenhausreinigung?

Zwei Vorschriften bilden die rechtliche Grundlage: §556 BGB und §2 Nr. 9 BetrKV. §556 Abs. 1 BGB verlangt, dass Betriebskosten ausdrücklich im Mietvertrag als Umlage vereinbart sind; ohne diese Klausel darf der Vermieter die Reinigungskosten nicht gesondert abrechnen, sie sind dann bereits mit der Grundmiete abgegolten. §2 Nr. 9 BetrKV zählt die Kosten der Gebäudereinigung ausdrücklich zu den umlagefähigen Betriebskostenarten und nennt dabei explizit die Säuberung der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile: Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküchen. Zusätzlich verpflichtet §556 Abs. 3 BGB den Vermieter bei der jährlichen Abrechnung zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots: Er muss ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis wählen, nicht zwingend das billigste Angebot, aber ein vertretbares.

Betriebskostenverordnung §2 Nr. 9 als Rechtsgrundlage für die Umlage der Treppenhausreinigung
Erdgeschossmieter

Muss auch der Erdgeschossmieter die Treppenhausreinigung mitzahlen?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. September 2006 (BGH, VIII ZR 103/06) entschieden, dass auch Mieter im Erdgeschoss anteilig für die Reinigung des gesamten Treppenhauses zahlen müssen, selbst wenn sie die oberen Etagen im Alltag kaum betreten. Begründet wird das mit der Praktikabilität: Eine Abrechnung nach tatsächlicher Nutzung wäre streitanfällig und kaum überprüfbar, deshalb ist eine generalisierende Betrachtung nach dem vereinbarten Verteilerschlüssel zulässig. Ein individueller Rabatt für einzelne Etagen ist rechtlich also grundsätzlich nicht vorgesehen, sofern der Mietvertrag keine Sonderregelung enthält.

Erdgeschosswohnung, deren Mieter laut BGH ebenfalls für das gesamte Treppenhaus mitzahlen
Grenzen der Umlage

Wann darf der Vermieter die Reinigungskosten nicht umlegen?

Die Umlage scheitert in drei typischen Fällen. Erstens: Fehlt im Mietvertrag die ausdrückliche Vereinbarung, dass Betriebskosten der Gebäudereinigung umgelegt werden, darf der Vermieter sie nicht separat abrechnen. Zweitens: Sind die Mieter laut Mietvertrag oder einer wirksam einbezogenen Hausordnung selbst zur Reinigung verpflichtet, etwa über einen Putzplan oder eine sogenannte Kehrwoche, darf der Vermieter für diesen Bereich keine zusätzlichen Kosten einer beauftragten Reinigungsfirma umlegen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn er sich im Mietvertrag ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, später auf eine Fremdfirma umzustellen. Drittens: Eine bloße Regelung in der Hausordnung reicht formal nicht aus, wenn der Mietvertrag nicht ausdrücklich darauf verweist und die Hausordnung dem Mieter bei Vertragsschluss nicht bekannt gegeben wurde.

Das ist die praktische Grenze der Umlagefähigkeit: Die Treppenhausreinigung ist ein Kostenposten, kein Automatismus. Vermieter, die auf Nummer sicher gehen wollen, prüfen die Mietvertragsklausel, bevor sie eine Reinigungsfirma beauftragen und die Kosten in die nächste Nebenkostenabrechnung aufnehmen.

Prüfung der Mietvertragsklausel vor der Umlage der Treppenhausreinigungskosten
Fazit

Umlageschlüssel richtig prüfen

Die Treppenhausreinigung ist eine gesetzlich klar geregelte Betriebskostenposition nach §2 Nr. 9 BetrKV, aber ihre Umlage steht und fällt mit der Mietvertragsklausel und dem vereinbarten Verteilerschlüssel. Fehlt eine Vereinbarung, gilt die Wohnfläche nach §556a BGB. Mieter im Erdgeschoss sind laut BGH nicht automatisch ausgenommen, und Vermieter dürfen nur umlegen, was vertraglich gedeckt und wirtschaftlich vertretbar ist. Wer als Eigentümer oder Hausverwaltung in Hannover eine zuverlässige, dokumentierte Reinigung sucht, findet mit A.E. Knop Gebäudereinigung Hannover einen Ansprechpartner, der Turnus und Leistungsumfang vor Beauftragung schriftlich fixiert.

Schriftlich fixierter Turnus und Leistungsumfang als Grundlage einer korrekten Umlage
Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Umlage der Treppenhausreinigung

Ist die Treppenhausreinigung überhaupt umlagefähig? add
Ja, sie zählt nach §2 Nr. 9 BetrKV zu den Kosten der Gebäudereinigung und ist umlagefähig, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Betriebskostenklausel enthält.
Wer zahlt die Treppenhausreinigung, Mieter oder Vermieter? add
Grundsätzlich der Mieter über die Nebenkosten, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Ohne diese Vereinbarung trägt der Vermieter die Kosten aus der Grundmiete.
Welcher Verteilerschlüssel gilt, wenn im Mietvertrag nichts geregelt ist? add
Dann greift automatisch die Wohnfläche als gesetzlicher Standard nach §556a Abs. 1 BGB.
Wie oft muss das Treppenhaus gereinigt werden? add
Das Gesetz schreibt keinen festen Turnus vor. Üblich sind wöchentliche oder 14-tägige Intervalle; der gewählte Turnus muss dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus §556 Abs. 3 BGB standhalten, darf also nicht unnötig teuer sein.
Kann der Vermieter den Umlageschlüssel nachträglich ändern? add
Nur unter den engen Voraussetzungen des §556a BGB und in der Regel nur für die Zukunft, nicht rückwirkend für bereits abgerechnete Zeiträume.
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