
Unterhaltsreinigung bis zu welcher Höhe?
Wo die Unterhaltsreinigung an der normalen Stehhöhe endet, welche Bereiche oberhalb davon zur Grund- oder Glasreinigung zählen und welche Höhengrenzen die DGUV Regel 101-605 für Leitern vorschreibt.
Wo die Unterhaltsreinigung an der normalen Stehhöhe endet, welche Bereiche oberhalb davon zur Grund- oder Glasreinigung zählen und welche Höhengrenzen die DGUV Regel 101-605 für Leitern vorschreibt.
Unterhaltsreinigung endet dort, wo eine Person im Stehen ohne Leiter oder andere Kletterhilfen nicht mehr hinkommt, praxisüblich rund 1,80 Meter. Dieser Ratgeber zeigt, welche Bereiche oberhalb dieser Stehhöhe liegen, welche Höhengrenzen die DGUV Regel 101-605 für Leitern vorschreibt und wann statt Unterhaltsreinigung eine Grund- oder Glasreinigung nötig wird.
Darum geht es hier
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Was zählt zu Bereichen oberhalb der Stehhöhe?
Typische Flächen, die außerhalb der Unterhaltsreinigung liegen, sind Deckenbereiche und Deckenleuchten, Oberkanten von Schränken und Regalen, hochgelegene Fensterflächen, Lüftungsgitter unter der Decke sowie Kabelkanäle und Rohrleitungen über Kopfhöhe. Diese Bereiche werden in der Regel nur turnusmäßig im Rahmen einer Grundreinigung mitgereinigt, oder sie sind Teil einer separat beauftragten Glas- und Fassadenreinigung.
| Bereich | Reinigungsart | Hilfsmittel nötig | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Boden, Türklinken, Tische | Unterhaltsreinigung | Nein | Wischen, Staubentfernung |
| Fensterbänke, niedrige Ablagen | Unterhaltsreinigung | Nein | Feuchtwischen |
| Schrankoberseiten, Deckenleuchten | Grundreinigung | Trittleiter | Turnusmäßig, z. B. halbjährlich |
| Hohe Fensterflächen, Fassade | Glas- und Fassadenreinigung | Leiter, Steiger oder Osmose-Stange | Separat beauftragt |
| Fassade über 5 m Höhendifferenz | Sonderreinigung | Hubarbeitsbühne/Gerüst | Nach Gefährdungsbeurteilung |
Deckenleuchten, Schrankoberseiten und hohe Fensterflächen fallen aus der Unterhaltsreinigung heraus – ab 5 Metern Höhendifferenz braucht es sogar Hubarbeitsbühne oder Gerüst.

Wo endet die Reichweite der Unterhaltsreinigung?
Unterhaltsreinigung endet dort, wo eine Person im Stehen ohne Leiter oder andere Kletterhilfen nicht mehr hinkommt. In der Praxis wird dafür in Gefährdungsbeurteilungen und Leistungsverzeichnissen häufig eine Höhe von rund 1,80 Metern als Obergrenze angesetzt. Der Grund ist einfach: Räume verschmutzen im Alltag vor allem dort, wo Menschen sie berühren und nutzen, also bis zur Griffweite einer stehenden Person. Alles, was darüber liegt, gehört nicht mehr zur regelmäßigen Unterhaltsreinigung, sondern zur Grund- oder Sonderreinigung.
Diese Grenze ist kein festes Gesetz mit exaktem Zentimeterwert, sondern eine in der Branche etablierte Konvention. Sie taucht in Leistungsverzeichnissen als Formulierung wie “Reinigung im Rahmen der normalen Stehhöhe” oder “ohne Einsatz von Steighilfen” auf. Wichtig für Auftraggeber: Wer mehr erwartet, etwa saubere Lampen oder Oberkanten von Aktenschränken, muss das explizit beauftragen, es fällt sonst nicht unter Unterhaltsreinigung.

Welche Höhengrenzen gelten beim Arbeitsschutz auf Leitern?
Sobald Kletterhilfen im Spiel sind, greift Arbeitsschutzrecht, nicht nur Branchenpraxis. Nach der DGUV Regel 101-605 “Branche Gebäudereinigung” der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) ist die zulässige Standhöhe auf einer Leiter in der Regel auf 2,0 Meter begrenzt. Zwischen 2,0 und 5,0 Metern Standhöhe sind nur zeitweilige Arbeiten erlaubt, das heißt maximal zwei Stunden je Arbeitsschicht und Mitarbeiter, und nur wenn die Gefährdungsbeurteilung das ausdrücklich bestätigt. Als reines Zugangsmittel darf eine Leiter bis zu 5,0 Meter Höhenunterschied überbrücken.
Bei der Glas- und Fassadenreinigung schreibt dieselbe DGUV-Regel vor, dass ab einer Absturzhöhe von 2 Metern Maßnahmen zur Absturzsicherung zu treffen sind, etwa Geländer, Anseilschutz oder der Wechsel auf ein anderes Arbeitsmittel wie eine Hubarbeitsbühne. Deshalb arbeiten professionelle Glasreiniger oberhalb dieser Grenze meist mit Teleskopstangen vom Boden aus statt mit der Leiter.

Wann ist statt Unterhaltsreinigung eine Grund- oder Glasreinigung nötig?
Unterhaltsreinigung ist nicht dafür gedacht, hartnäckigen oder hochgelegenen Schmutz zu beseitigen, und sie sollte es auch nicht versuchen. Wenn Fenster außen, Lampen, Kabelkanäle oder Fassadenflächen über der Stehhöhe verschmutzt sind, braucht es eine separat geplante Grund- oder Glasreinigung mit passender Ausrüstung und, ab bestimmten Höhen, mit dokumentierter Gefährdungsbeurteilung. Wer das im Alltag mit einer improvisierten Leiter durch das Reinigungspersonal der Unterhaltsreinigung erledigen lässt, verstößt schnell gegen die genannten Höhengrenzen der DGUV Regel 101-605 und riskiert im Schadensfall den Versicherungsschutz.
Grenzen der Unterhaltsreinigung sind also nicht nur eine Definitionsfrage, sondern auch eine Arbeitsschutzfrage. Ein seriöser Dienstleister trennt beide Leistungen im Angebot und im Leistungsverzeichnis klar. A.E. Knop Gebäudereinigung Hannover etwa führt Unterhaltsreinigung auch in möblierten, bewohnten Wohnungen im Rahmen der üblichen Griffweite durch und bietet für Flächen darüber eine separate Glas- und Fassadenreinigung im Osmose-Verfahren bis 14 Meter Höhe ohne Steiger an, inklusive Rahmen, Sprossen und Fensterbänken.

Unterhaltsreinigung endet an der Griffweite
Unterhaltsreinigung reicht so weit, wie eine Person im Stehen ohne Leiter kommt, praxisüblich rund 1,80 Meter. Alles darüber ist Grund-, Glas- oder Sonderreinigung und unterliegt eigenen Arbeitsschutzregeln: Nach DGUV Regel 101-605 sind Leitern als Standplatz bis 2,0 Meter unbegrenzt, zwischen 2,0 und 5,0 Metern nur zeitweilig bis zwei Stunden täglich, und bei der Glasreinigung gilt ab 2 Metern Absturzhöhe eine Sicherungspflicht. Wer diese Grenze im Leistungsverzeichnis sauber zieht, vermeidet sowohl unklare Erwartungen als auch Arbeitsschutzverstöße.

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