
Wer haftet, wenn der Winterdienst nicht kommt?
Wer bei einem Glätteunfall haftet, wenn der Winterdienst ausfällt: Eigentümer, Vermieter, Mieter, Dienstleister oder Kommune – je nach Übertragung der Räum- und Streupflicht.
Wer bei einem Glätteunfall haftet, wenn der Winterdienst ausfällt: Eigentümer, Vermieter, Mieter, Dienstleister oder Kommune – je nach Übertragung der Räum- und Streupflicht.
Kommt der Winterdienst nicht, haftet nicht automatisch nur der beauftragte Betrieb. Entscheidend ist, wer die Räum- und Streupflicht für die Unfallstelle trug und ob diese Pflicht verletzt wurde.
Stürzt jemand auf einem vereisten Weg, können der Grundstückseigentümer, der Vermieter, ein verpflichteter Mieter, die Wohnungseigentümergemeinschaft, der Winterdienst oder die Kommune verantwortlich sein. Auch mehrere Beteiligte kommen infrage. Die Beauftragung eines Dienstleisters entlastet den ursprünglichen Pflichtenträger nicht in jeder rechtlichen Beziehung vollständig.
Welche Ansprüche bestehen nach einem Glätteunfall?
Wurde eine Räum- oder Streupflicht schuldhaft verletzt, können sich Schadensersatzansprüche insbesondere aus § 823 BGB ergeben. Die Vorschrift erfasst unter anderem fahrlässige Verletzungen von Körper, Gesundheit und Eigentum (§ 823 BGB).
Abhängig vom Schaden kommen beispielsweise infrage:
| Anspruch | Mögliche Positionen |
|---|---|
| Behandlung und Heilung | Nicht anderweitig übernommene Behandlungs-, Therapie- oder Fahrtkosten |
| Verdienstausfall | Nachweisbare Einkommenseinbußen |
| Haushaltsführung | Beeinträchtigungen bei der Führung des eigenen Haushalts |
| Sachschaden | Beschädigte Kleidung, Brille oder andere Gegenstände |
| Schmerzensgeld | Ausgleich für Verletzungen und gesundheitliche Folgen |
| Zukunftsschäden | Später auftretende, unfallbedingte Folgen |
Bei einer Verletzung von Körper oder Gesundheit kann zusätzlich eine angemessene Geldentschädigung verlangt werden (§ 253 BGB).
Die geschädigte Person muss den Unfall, den Zustand der Stelle und den entstandenen Schaden nachvollziehbar darlegen. Eine bloße Vermutung, der Winterdienst sei nicht erschienen, reicht im Streitfall häufig nicht aus.
Fazit: Der Auftrag allein entscheidet nicht über die Haftung
Wenn der Winterdienst nicht kommt, muss zuerst geklärt werden, wer für die konkrete Unfallstelle zuständig war. Ein beauftragter Dienstleister kann selbst haften. Eigentümer und Vermieter sind dadurch aber nicht automatisch von jeder Verantwortung befreit. Gegenüber Mietern können insbesondere vertragliche Ansprüche bestehen.
Maßgeblich sind der Miet- oder Dienstleistungsvertrag, die örtliche Winterdienstsatzung, die betroffene Fläche und der tatsächliche Ablauf. Nach einem Ausfall oder Unfall sollten deshalb nicht nur die Glätte, sondern auch Meldungen, Zuständigkeiten und Reaktionen sorgfältig dokumentiert werden.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine rechtliche Orientierung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Darum geht es hier
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Wer haftet in welcher Situation?
Die folgende Übersicht zeigt die häufigsten Konstellationen. Sie ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Vertrags und der örtlichen Satzung.
| Situation | Mögliche Verantwortung | Was besonders zu prüfen ist |
|---|---|---|
| Eigentümer organisiert den Winterdienst selbst | Eigentümer | Zuständige Fläche, Wetterlage, erforderliche Maßnahmen |
| Vermieter beauftragt einen Winterdienst | Dienstleister und möglicherweise Vermieter | Vertragliche Pflichten, wirksame Übertragung, Auswahl und Kontrolle |
| Winterdienst ist durch Mietvertrag auf einen Mieter übertragen | Verpflichteter Mieter, unter Umständen weiterhin Vermieter | Wirksamkeit und Klarheit der Vertragsklausel |
| Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt einen Dienstleister | Dienstleister, Gemeinschaft oder vermietender Eigentümer | Gemeinschaftseigentum, Kontrollpflichten und Mietvertrag |
| Unfall geschieht auf öffentlichem Gehweg | Kommune oder Anlieger | Örtliche Straßenreinigungssatzung |
| Beauftragter Winterdienst fällt erkennbar wiederholt aus | Dienstleister und möglicherweise Auftraggeber | Kenntnis des Ausfalls und Reaktion des Auftraggebers |
Die Tabelle zeigt vor allem eines: Der Auftrag an einen Winterdienst beantwortet noch nicht abschließend, an wen sich eine verletzte Person wenden kann.
Sechs typische Konstellationen – vom selbst organisierten Winterdienst bis zum Unfall auf öffentlichem Gehweg – zeigen, dass die Haftung immer vom konkreten Vertrag und der örtlichen Satzung abhängt.

Wer ist grundsätzlich für das Räumen und Streuen verantwortlich?
Grundsätzlich muss derjenige für sichere Wege sorgen, der eine Gefahrenquelle beherrscht oder einen Verkehrsbereich eröffnet. Auf einem privaten Grundstück ist das regelmäßig der Eigentümer. Bei einem Mietshaus trifft den Vermieter zudem eine vertragliche Schutzpflicht gegenüber seinen Mietern.
Zur Räum- und Streupflicht gehören vor allem die notwendigen Wege auf dem Grundstück. Dazu zählen je nach Objekt beispielsweise der Zugang vom Hauseingang zur Straße, Wege zu Mülltonnen oder Stellplätzen und andere regelmäßig genutzte Flächen. Welche Bereiche tatsächlich gesichert werden müssen, hängt von ihrer Nutzung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Für öffentliche Gehwege liegt die Pflicht zunächst bei der Kommune. Diese kann sie durch eine örtliche Straßenreinigungs- oder Winterdienstsatzung auf die angrenzenden Grundstückseigentümer übertragen. Deshalb reicht ein Blick in den Mietvertrag oder den Auftrag des Winterdienstes allein nicht aus. Auch die kommunale Satzung muss geprüft werden.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass ein Vermieter normalerweise nicht für einen öffentlichen Gehweg außerhalb seines Grundstücks verantwortlich ist, wenn die Gemeinde die Pflicht nicht auf ihn übertragen hat. Auf den Wegen des Mietgrundstücks trifft ihn dagegen grundsätzlich eine Sicherungspflicht (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, VIII ZR 255/16).

Haftet der Eigentümer trotz beauftragtem Winterdienst?
Ein Eigentümer kann seine Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich auf einen fachlich geeigneten Dienstleister übertragen. Der Betrieb übernimmt dann die praktische Durchführung und kann bei einer schuldhaften Pflichtverletzung selbst haften.
Beim Eigentümer können jedoch Auswahl-, Organisations- und Kontrollpflichten verbleiben. Er sollte deshalb nicht einfach darauf vertrauen, dass der Auftrag ausgeführt wird. Wie intensiv eine Kontrolle sein muss, hängt vom Einzelfall ab. Hinweise auf wiederholte Ausfälle, Beschwerden oder offensichtliche Glätte erfordern eher eine Reaktion als ein bislang zuverlässig erfüllter Auftrag.
Eine lückenlose persönliche Überwachung jedes Einsatzes ist damit nicht automatisch verlangt. Untätigkeit trotz bekannter Probleme ist aber riskant. Sinnvoll sind klare Einsatzflächen, eine Ausfallregelung, nachvollziehbare Leistungsnachweise und ein erreichbarer Ansprechpartner.

Kann der Winterdienst direkt haftbar sein?
Ein beauftragtes Winterdienstunternehmen kann haften, wenn es eine übernommene Pflicht schuldhaft nicht oder mangelhaft erfüllt und dadurch jemand zu Schaden kommt. Eine Haftung setzt jedoch mehr voraus als die bloße Feststellung, dass an einer Stelle Eis lag.
Zu klären ist insbesondere:
- Gehörte die Unfallstelle zum vertraglich übernommenen Bereich?
- Musste zu diesem Zeitpunkt bereits geräumt oder gestreut sein?
- War die Glätte erkennbar oder vorhersehbar?
- Wäre der Unfall bei ordnungsgemäßer Ausführung wahrscheinlich vermieden worden?
- Gab es besondere Witterungsbedingungen, etwa fortlaufenden Eisregen?
- Wurde ein geeignetes Streumittel eingesetzt?
Der Winterdienst muss nicht jede winterliche Gefahr vollständig ausschließen. Umfang und Maß der Streupflicht richten sich laut Bundesgerichtshof danach, was für den jeweiligen Verkehrsbereich erforderlich und dem Pflichtigen zumutbar ist. Selbst auf Parkplätzen muss daher nicht zwangsläufig jede einzelne Stelle gestreut sein (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019, VI ZR 184/18).

Bleibt der Vermieter gegenüber Mietern verantwortlich?
Gegenüber Mietern kann die Rechtslage anders aussehen als gegenüber außenstehenden Passanten. Der Vermieter schuldet aus dem Mietvertrag einen sicheren Zugang zur Wohnung. Bedient er sich dafür eines Winterdienstes, kann der Betrieb sein Erfüllungsgehilfe sein. Dessen Verschulden wird dem Vermieter dann nach § 278 BGB wie eigenes Verschulden zugerechnet (§ 278 BGB).
Der Bundesgerichtshof hat 2025 betont, dass ein vermietender Wohnungseigentümer gegenüber seinem Mieter vertraglich verantwortlich bleiben kann, obwohl die Wohnungseigentümergemeinschaft einen professionellen Winterdienst beauftragt hat. Im entschiedenen Fall war die Pflicht nicht eindeutig auf die Mieterin übertragen worden. Die bloße Umlage der Winterdienstkosten genügte dafür nicht (BGH, Urteil vom 6. August 2025, VIII ZR 250/23).
Für Mieter bedeutet das: Sie müssen sich nach einem Unfall nicht vorschnell ausschließlich an den Winterdienst verweisen lassen. Mietvertrag, Hausordnung, Auftragsverhältnisse und die genaue Unfallstelle sind gemeinsam zu prüfen.

Wann haftet ein Mieter für ausgefallenen Winterdienst?
Ein Mieter kann verantwortlich sein, wenn die Räum- und Streupflicht wirksam und eindeutig auf ihn übertragen wurde. Ein bloßer Aushang im Treppenhaus oder eine informelle Einteilung schafft nicht ohne Weiteres eine vertragliche Verpflichtung.
Ist der Mieter wirksam eingeteilt, muss er bei eigener Abwesenheit grundsätzlich für eine geeignete Vertretung sorgen. Urlaub, Krankheit oder berufliche Termine lassen die übernommene Pflicht nicht automatisch entfallen. Kann der Mieter die Aufgabe dauerhaft nicht ausführen, sollte er frühzeitig eine verlässliche Lösung mit dem Vermieter vereinbaren.
Trotz einer Übertragung auf Mieter können beim Vermieter organisatorische Pflichten verbleiben. Dazu gehören je nach Vereinbarung etwa eine klare Einteilung sowie die Reaktion auf bekannte Ausfälle.

Kann dem Gestürzten ein Mitverschulden angerechnet werden?
Ja. Wer eine erkennbare Gefahr missachtet, kann einen Teil seines Anspruchs verlieren. Nach § 254 BGB hängt die Höhe des Ersatzes davon ab, in welchem Umfang der Geschädigte selbst zur Entstehung des Schadens beigetragen hat (§ 254 BGB).
Ein Mitverschulden kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine gut erkennbare Eisfläche trotz sicherer Ausweichmöglichkeit betreten wird. Auch ungeeignetes Schuhwerk oder besonders unvorsichtiges Verhalten kann berücksichtigt werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass Fußgänger bei winterlichem Wetter stets selbst verantwortlich sind. Entscheidend bleiben die konkreten Umstände.

Was ist zu tun, wenn der Winterdienst nicht erscheint?
Ein Ausfall sollte sofort gemeldet und dokumentiert werden. Damit lässt sich die akute Gefahr schneller beseitigen und später nachvollziehen, wer wann von ihr wusste.
- Gefahrenstelle sichern: Wenn möglich, andere Personen warnen und den Bereich vorläufig absperren.
- Auftraggeber informieren: Vermieter, Hausverwaltung, Eigentümergemeinschaft oder zuständige Kommune verständigen.
- Winterdienst kontaktieren: Ausfall melden und eine verbindliche Rückmeldung verlangen.
- Zustand dokumentieren: Fotos mit Überblick und Detailaufnahme anfertigen. Datum, Uhrzeit und Wetter festhalten.
- Zeugen notieren: Namen und Kontaktdaten anwesender Personen sichern.
- Ersatzmaßnahme organisieren: Der Verantwortliche sollte bei Bedarf einen anderen Dienst einsetzen oder selbst für eine zumutbare Sicherung sorgen.
- Nach einem Sturz Schäden festhalten: Unfallstelle, Verletzungen und beschädigte Gegenstände dokumentieren sowie zeitnah ärztlich untersuchen lassen.
- Versicherung benachrichtigen: Verantwortliche sollten den Vorgang ihrer Haftpflichtversicherung melden, ohne vorschnell eine Haftung anzuerkennen.

Wann dieser Ratgeber nicht ausreicht
Nicht jeder ungeräumte Weg führt zu einer Haftung. Besonders bei Unfällen auf öffentlichen Straßen, unklaren Vertragsketten, Wohnungseigentum oder schweren Verletzungen hängt viel von Details ab.
Eine individuelle Prüfung ist vor allem sinnvoll, wenn mehrere Beteiligte die Verantwortung ablehnen, dauerhafte gesundheitliche Folgen drohen oder die Beweise zur Unfallstelle umstritten sind. Dann sollten Verträge, Satzung, Einsatzprotokolle, Fotos und Zeugenaussagen rechtlich bewertet werden.

Häufige Fragen zur Haftung beim Winterdienst
Muss der Eigentümer selbst räumen, wenn die Firma nicht kommt? add
Haftet immer der günstigste beauftragte Winterdienst? add
Reicht ein Winterdienstvertrag aus, um den Eigentümer zu entlasten? add
Wer haftet auf dem Gehweg vor dem Haus? add
Besteht schon ein Anspruch, wenn der Winterdienst nur verspätet kommt? add
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