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Tarifvertrag Gebäudereinigung

Lohngruppen, Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen des Tarifvertrags Gebäudereinigung für 2025/2026 im Überblick.

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Lohngruppen, Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen des Tarifvertrags Gebäudereinigung für 2025/2026 im Überblick.

Der Tarifvertrag für die Gebäudereinigung bildet das rechtliche Fundament für die Vergütung und die Arbeitsbedingungen gewerblich Beschäftigter im Handwerk. Er bietet sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern eine verbindliche Orientierung über Lohnansprüche, Qualifikationsstufen und soziale Standards. Da die Branche durch spezifische Lohnuntergrenzen reguliert wird, ist eine präzise Einordnung der Tätigkeiten entscheidend, um rechtssichere Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten.

Systematik der Tarifverträge in der Gebäudereinigung

In der Gebäudereinigung greifen verschiedene Vertragstypen ineinander, die unterschiedliche Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses regeln:

  • Lohntarifvertrag: Definiert die konkreten Stundenlöhne basierend auf verschiedenen Lohngruppen.
  • Mindestlohntarifvertrag: Legt die bundesweiten Lohnuntergrenzen fest (insbesondere für die Lohngruppen 1 und 6), um Lohndumping zu vermeiden.
  • Rahmentarifvertrag: Behandelt die nicht-monetären Arbeitsbedingungen. Hierzu zählen Regelungen zu Arbeitszeit, Zuschlägen, Urlaubsansprüchen und Kündigungsmodalitäten.
  • Zusatztarifverträge: Können Sonderleistungen wie Urlaubsgeld regeln; diese sind jedoch oft an spezifische Voraussetzungen (z. B. Gewerkschaftszugehörigkeit) geknüpft.

Die Verhandlungen werden primär durch den Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (Arbeitgeberseite) und die IG BAU (Arbeitnehmerseite) geführt.

Lohngruppen und Tariflöhne 2025/2026

Die Zuordnung zu einer Lohngruppe erfolgt nicht anhand der Berufsbezeichnung, sondern nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der erforderlichen Qualifikation.

LohngruppeStundenlohn ab 01.01.2025Stundenlohn ab 01.01.2026
Lohngruppe 1 (z. B. Unterhaltsreinigung)14,25 €15,00 €
Lohngruppe 214,71 €15,46 €
Lohngruppe 315,20 €15,95 €
Lohngruppe 415,91 €16,66 €
Lohngruppe 6 (Glas- & Fassadenreinigung)17,65 €18,40 €
Lohngruppe 718,64 €19,39 €
Lohngruppe 819,67 €20,42 €
Lohngruppe 920,89 €21,64 €

Wichtige Einordnungen:

  • Lohngruppe 1: Umfasst primär einfache Reinigungsarbeiten, wie die Innen- und Unterhaltsreinigung.
  • Lohngruppe 6: Hier werden spezialisierte Arbeiten wie die Glas- und Fassadenreinigung zugeordnet.

Verbindlichkeit der Branchenmindestlöhne

Ein zentrales Element der Branche sind die durch Rechtsverordnung erstreckten Mindestlöhne. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Branchenmindestlohn für die Lohngruppe 1 genau 15,00 Euro (eine Steigerung um 0,75 Euro gegenüber 2025). Für die Lohngruppe 6 gilt seit demselben Datum ein Mindestlohn von 18,40 Euro.

Diese Werte sind unabhängig von einer individuellen Tarifbindung im Betrieb zwingend einzuhalten. Sie gelten auch für:

  • Nicht tarifgebundene Betriebe.
  • Nach Deutschland entsandte Mitarbeiter.
  • Leiharbeitnehmer (unter bestimmten Bedingungen).

Da diese Branchenwerte über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen, sind sie die maßgeblichen Untergrenzen für die Entgeltabrechnung.

Weitere tarifliche Arbeitsbedingungen

Neben der Bezahlung regelt der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag wesentliche Rahmenbedingungen:

  • Arbeitszeit & Zuschläge: Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit sowie definierte Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.
  • Urlaub: Grundsätzlich sind 30 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche vorgesehen.
  • Kündigung: Verbindliche Fristen und Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Prüfung der Tarifbindung

Ob ein Tarifvertrag für einen Betrieb unmittelbar bindend ist, hängt von mehreren Faktoren ab:

  1. Tarifbindung: Mitgliedschaft des Arbeitgebers in einem Verband.
  2. Verweis: Explizite Nennung des Tarifvertrags im Einzelarbeitsvertrag.
  3. Allgemeinverbindlichkeit: Durch staatliche Verordnung erstreckte Verträge (wie der Rahmentarifvertrag oder die Branchenmindestlöhne).

Eine falsche Einstufung in die Lohngruppen kann nachträglich zu erheblichen Nachzahlungsansprüchen führen. Daher ist ein regelmäßiger Abgleich der Tätigkeiten mit den aktuellen Tarifbeschreibungen unerlässlich.

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