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Streumittel im Winterdienst
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Technik & Ausstattung

Streumittel im Winterdienst

Ob Streusalz oder Splitt zum Einsatz kommt, entscheiden Fläche, Glätteart, Temperatur und kommunale Satzung – nicht Gewohnheit oder Vorrat.

Technik & Ausstattung

Ob Streusalz oder Splitt zum Einsatz kommt, entscheiden Fläche, Glätteart, Temperatur und kommunale Satzung – nicht Gewohnheit oder Vorrat.

Die Wahl des Streumittels folgt im gewerblichen Winterdienst einer klaren Reihenfolge: Fläche bestimmen, Glätte und Temperatur beurteilen, kommunale Satzung prüfen und erst danach das Material festlegen. Die vorhandene Ausbringtechnik muss zum gewählten Streugut passen, darf die Entscheidung aber nicht vorwegnehmen.

Diese Seite behandelt die Streumittelwahl. Hinweise zu Streugeräten, Anbaugeräten und Kehrmaschinen finden Sie unter Räum- und Streutechnik im Winterdienst.

Auftauen oder abstumpfen: der grundlegende Unterschied

Auftausalz, überwiegend Natriumchlorid (NaCl), bildet mit vorhandener Feuchtigkeit eine Salzlösung und senkt deren Gefrierpunkt. Es kann verhindern, dass Schnee fest anfriert, oder eine bestehende Eisbindung lösen. Seine Wirkung hängt von Temperatur, Feuchtigkeit und Glätteart ab.

Nach Angaben des Umweltbundesamtes reicht der wirksame Temperaturbereich von Natriumchlorid bis etwa −10 °C. Bei tieferen Temperaturen ist Splitt die verlässlichere Wahl, sofern kein anderes ausdrücklich zugelassenes Taumittel vorgesehen ist. Auch innerhalb des wirksamen Bereichs nimmt die Auftauleistung mit sinkender Temperatur ab. (Umweltbundesamt)

Splitt und Sand tauen Eis nicht auf. Die Körner erhöhen die Griffigkeit der Oberfläche. Diese abstumpfende Wirkung besitzt keine chemische Temperaturgrenze, kann jedoch durch Verdrängung, Verwehung oder Austrag verloren gehen. Kontrollgänge und gegebenenfalls Nachstreuen bleiben deshalb erforderlich. Splitt hält sich meist länger in den Laufspuren; Sand kann sinnvoll sein, wenn die örtliche Satzung ihn nennt oder die Oberfläche gröberen Splitt nicht verträgt.

Die kommunale Satzung entscheidet

Eine bundesweit einheitliche Regelung zum Einsatz von Streusalz existiert nicht. Viele Kommunen verbieten chemische Auftaumittel auf Gehwegen oder gestatten sie nur an besonderen Gefahrenstellen und bei außergewöhnlicher Glätte. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die Vorgaben unterscheiden sich regional: Berlin behandelt Auftaumittel grundsätzlich als verboten, Hamburg arbeitet mit einem Verbot und Ausnahmen, Baden-Württemberg überlässt die Regelung den kommunalen Satzungen. Auch in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Niedersachsen gibt es keine einheitliche Linie. (Kommunal)

Für Betreiber mehrerer Liegenschaften bedeutet das: Die Rechtslage muss für jeden Standort einzeln geprüft und dokumentiert werden. Maßgeblich ist der aktuelle Wortlaut der örtlichen Straßenreinigungs- oder Winterdienstsatzung – nicht eine allgemeine Aussage zum Bundesland.

Typische Satzungen verlangen Sand oder Splitt zum Abstumpfen, verbieten Asche und Kohlengruß und schließen chemische Auftaumittel aus. Ausnahmen für Eisregen, Treppen, Rampen oder starke Gefälle dürfen nicht unterstellt werden; sie müssen ausdrücklich in der örtlichen Regelung stehen.

Entscheidungstabelle für den gewerblichen Winterdienst

FlächeGlätte und TemperaturSatzungslageMittelEntscheidung
Öffentlicher Gehweg am ObjektSchnee- oder EisglätteAuftaumittel verbotenSplitt oder SandAbstumpfendes Mittel als Standard einsetzen
Öffentlicher GehwegEisregen oder BlitzeisVerbot ohne AusnahmeSplittVerbot gilt trotz besonderer Wetterlage weiter
Öffentlicher GehwegEisregen oder besondere GefahrenstelleSalz ausdrücklich ausnahmsweise zugelassenSplitt oder sparsam SalzUmfang und Anlass der Ausnahme dokumentieren
Private Zufahrt, Hof oder ParkplatzGlätte bis etwa −10 °CKommunale Gehwegregel greift regelmäßig nicht unmittelbar; weitere Vorgaben prüfenSalz möglich, Splitt als AlternativeEntwässerung, Bewuchs und Bausubstanz abwägen
Treppe, Rampe oder GefälleJede GlätteartKeine ausdrückliche SalzfreigabeSplittUnmittelbare mechanische Griffigkeit herstellen
Fläche an Bäumen oder GrünanlagenJede GlätteartSalz möglicherweise erlaubtSplitt bevorzugenChlorideintrag in Boden und Wurzelraum vermeiden
Fläche nahe Gewässern oder sensibler EntwässerungJede GlätteartStandortvorgaben prüfenSplitt bevorzugenAbschwemmung von Chlorid berücksichtigen
Fläche unter etwa −10 °CStarker FrostSalz möglicherweise erlaubt, NaCl aber außerhalb seines wirksamen BereichsSplittKeine ausreichende NaCl-Wirkung erwarten
Salzempfindliche Beton- oder MetallbauteileSchnee- oder EisglätteEinsatz möglicherweise erlaubtSplitt bevorzugenChloridbelastung begrenzen

Die Tabelle wird von links nach rechts gelesen. Das Material ist das Ergebnis der Prüfung, nicht ihr Ausgangspunkt.

Wann Streusalz sinnvoll sein kann

Auftausalz kommt nur infrage, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die örtliche Satzung und objektspezifische Vorgaben erlauben den Einsatz.
  • Die Temperatur liegt im wirksamen Bereich des verwendeten Salzes.
  • Es ist genügend Feuchtigkeit zur Bildung einer Salzlösung vorhanden.
  • Größere Schneemengen wurden zuvor entfernt.
  • Bäume, Gewässer, Entwässerung und empfindliche Bauteile sprechen nicht dagegen.
  • Das Material lässt sich mit der vorhandenen Technik gleichmäßig ausbringen.

Vorbeugendes Streuen kann verhindern oder verzögern, dass Schnee an der Oberfläche anfriert. Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein bringt bei angekündigtem Schneefall maximal eine Stunde vor dessen Beginn ein Salz-Sole-Gemisch aus. Das ist ein Beispiel aus dem Straßenwinterdienst, kein pauschales Zeitfenster für jedes Gewerbeobjekt. Vor Ort müssen Wetterprognose, Oberflächentemperatur und erwarteter Niederschlagsbeginn zusammen bewertet werden. (LBV.SH)

Wann Splitt oder Sand vorzuziehen ist

Abstumpfende Mittel sind die naheliegende Wahl, wenn Salz verboten, außerhalb seines wirksamen Temperaturbereichs oder wegen des Standorts ungeeignet ist. Das betrifft insbesondere:

  • Gehwege mit Auftaumittelverbot,
  • Treppen, Rampen und Gefällestrecken,
  • Flächen an Baumscheiben und Grünanlagen,
  • Bereiche nahe Gewässern,
  • salzempfindliche Oberflächen,
  • starken Frost unterhalb der NaCl-Wirkgrenze.

Die Wirkung muss bei Kontrollgängen geprüft werden. Unter Verkehr kann abstumpfendes Material schnell aus den Fahr- und Laufspuren geraten. Nach der Glätteperiode sollte es aufgenommen und – sofern sauber und zulässig – erneut verwendet werden.

Streumengen richtig einordnen

Der LBV.SH nennt für seinen Straßenwinterdienst Vergleichswerte von 15 g/m² Auftausalz und 150 g/m² abstumpfendem Material. Bei bereits entstandenem Glatteis können dort bis zu 40 g/m² Salz erforderlich werden. Diese Werte beschreiben konkrete Bedingungen auf überörtlichen Straßen und sind keine allgemeine Dosieranweisung für Gehwege, Höfe oder Rampen. (LBV.SH)

Die objektspezifische Streumenge richtet sich nach Glätteart, Temperatur, Untergrund, Produktdaten, Satzung und betrieblicher Einsatzvorgabe. Grundsätzlich gilt: so viel wie zur Sicherung erforderlich, so wenig wie möglich. Eine dokumentierte, rechtzeitige Ausbringung ist sinnvoller als eine pauschale Mengenerhöhung.

Salzfolgen bei der Materialwahl berücksichtigen

Streusalz verschwindet mit der Schneeschmelze nicht. Gelöstes Chlorid kann über Spritzwasser, Boden und Entwässerung in Baumscheiben, Grundwasser und Oberflächengewässer gelangen. Das Umweltbundesamt weist außerdem auf Schäden an Pflanzen, Fahrzeugen und Bauwerken, insbesondere Beton, hin. (Umweltbundesamt)

Diese Folgen sprechen nicht automatisch gegen jeden zulässigen Salzeinsatz. Sie begründen jedoch flächenspezifische Ausschlüsse und einen zurückhaltenden Umgang. Die Stadt Chemnitz fordert deshalb auf Gehwegen ausdrücklich umweltschonende Alternativen zu Streusalz. (Stadt Chemnitz)

Material und Ausbringung abstimmen

Für den professionellen Winterdienst wird Streusalz nach DIN EN 16811-1 geprüft angeboten. Bei der Beschaffung sind Normbezug, Korngröße, Rieselfähigkeit, Feuchte, Lagerbedingungen und die Freigabe für die vorhandene Ausbringtechnik abzugleichen. Entsprechend spezifiziertes Salz kann für Tellerstreuer geeignet sein.

Weitergehende Maschinenberatung gehört in die Räum- und Streutechnik. Für die Materialentscheidung genügt die Regel: Streugut und Ausbringtechnik müssen ein gleichmäßiges, kontrollierbares Streubild ermöglichen.

Checkliste für Objektbetreiber

  1. Aktuelle Satzung für jeden Standort beschaffen.
  2. Verbot, Freigabe und Ausnahmen schriftlich erfassen.
  3. Öffentliche Gehwege und private Verkehrsflächen getrennt kartieren.
  4. Treppen, Rampen, Gefälle sowie Baum- und Gewässernähe kennzeichnen.
  5. Splitt als Standard und Salz nur für definierte, zulässige Fälle einplanen.
  6. Temperaturbereich, Untergrund und Entwässerung vor dem Einsatz prüfen.
  7. Wetterquelle und Auslösekriterien für vorbeugende Einsätze festlegen.
  8. Zeitpunkt, Fläche, Glätteart, Material und Menge dokumentieren.
  9. Kontroll- und Nachstreuintervalle bestimmen.
  10. Aufnahme des abstumpfenden Materials einplanen.

Fazit

Auf Gehwegen ist Splitt häufig der satzungskonforme Regelfall; Streusalz bleibt eine örtlich geregelte Ausnahme. Auf privaten Betriebsflächen kann Salz sinnvoll sein, wenn es zulässig ist, die Temperatur passt und keine Standort- oder Materialrisiken entgegenstehen.

Die belastbare Entscheidung lautet deshalb nicht pauschal „Salz oder Splitt?“, sondern: Welche Fläche, welche Glätte, welche Temperatur, welche Satzung – und welches Material erfüllt unter diesen Bedingungen seinen Zweck?

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